§ 832 regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Bei Kindern trifft diese Pflicht die Eltern aus der elterlichen Sorge; Absatz 2 erstreckt dieselbe Verantwortlichkeit auf den, der die Aufsicht vertraglich übernimmt – Tagesmutter, Betreuungsperson, Verein.
Der entscheidende Satz ist der zweite in Absatz 1: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Es handelt sich also um eine Haftung für vermutetes eigenes Aufsichtsversagen, nicht um eine Einstandspflicht für das Kind. Der bekannte Aushang "Eltern haften für ihre Kinder" gibt die Rechtslage deshalb nicht zutreffend wieder: Sie haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – die Beweislast dafür, sie erfüllt zu haben, liegt allerdings bei ihnen.
Wie weit die Aufsichtspflicht reicht, richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und nach der konkreten Gefahrenlage. Ein Grundschulkind, das sich bisher zuverlässig verhalten hat, muss beim Spielen in der Wohnstraße nicht ständig beobachtet werden; wo besondere Gefahren bestehen oder das Kind bereits auffällig geworden ist, steigen die Anforderungen. Daneben ist zu beachten, dass das Kind unter Umständen selbst haftet: § 828 schließt die Verantwortlichkeit unter sieben Jahren aus und enthält Sonderregeln für den Straßenverkehr bis zehn Jahre; ältere Minderjährige haften, wenn sie die erforderliche Einsicht hatten. § 832 und die Eigenhaftung des Kindes stehen also nebeneinander, und es kann durchaus sein, dass am Ende niemand haftet – dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen.