§ 832 BGB

Keine Haftung bei genügender Aufsichtspflicht – § 832 BGB

§ 832 BGB: Aufsichtspflichtige haften für Schäden des Beaufsichtigten, es sei denn, sie genügten ihrer Pflicht oder der Schaden wäre auch sonst eingetreten.

Amtlicher Text § 832 BGB — Deutschland
  • (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
  • (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 832 regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Bei Kindern trifft diese Pflicht die Eltern aus der elterlichen Sorge; Absatz 2 erstreckt dieselbe Verantwortlichkeit auf den, der die Aufsicht vertraglich übernimmt – Tagesmutter, Betreuungsperson, Verein.

Der entscheidende Satz ist der zweite in Absatz 1: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Es handelt sich also um eine Haftung für vermutetes eigenes Aufsichtsversagen, nicht um eine Einstandspflicht für das Kind. Der bekannte Aushang "Eltern haften für ihre Kinder" gibt die Rechtslage deshalb nicht zutreffend wieder: Sie haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – die Beweislast dafür, sie erfüllt zu haben, liegt allerdings bei ihnen.

Wie weit die Aufsichtspflicht reicht, richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und nach der konkreten Gefahrenlage. Ein Grundschulkind, das sich bisher zuverlässig verhalten hat, muss beim Spielen in der Wohnstraße nicht ständig beobachtet werden; wo besondere Gefahren bestehen oder das Kind bereits auffällig geworden ist, steigen die Anforderungen. Daneben ist zu beachten, dass das Kind unter Umständen selbst haftet: § 828 schließt die Verantwortlichkeit unter sieben Jahren aus und enthält Sonderregeln für den Straßenverkehr bis zehn Jahre; ältere Minderjährige haften, wenn sie die erforderliche Einsicht hatten. § 832 und die Eigenhaftung des Kindes stehen also nebeneinander, und es kann durchaus sein, dass am Ende niemand haftet – dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen.

Wann sie gilt

  • Ein Kind wirft beim Spielen eine Fensterscheibe ein.
  • Ein Kind zerkratzt beim Fahrradfahren ein geparktes Auto.
  • Auf dem Spielplatz kommt es zu einer Verletzung durch ein anderes Kind.
  • Eine betreute Person verursacht in der Obhut einer Betreuungsperson einen Schaden.
  • Streit darüber, ob die Eltern das Kind ausreichend beaufsichtigt haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er bedeutet nicht "Eltern haften für ihre Kinder". Die Haftung entfällt, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.
  • Er sagt nichts über die eigene Haftung des Kindes; die richtet sich nach § 828 und § 823.
  • Er verlangt keine lückenlose Überwachung. Der Umfang hängt von Alter, Eigenart und Gefahrenlage ab.
  • Er greift nicht bei volljährigen, nicht aufsichtsbedürftigen Personen – etwa erwachsenen Kindern im Haushalt.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein achtjähriges Kind spielt mit Freunden auf dem Hof Fußball und trifft ein Kellerfenster. Die Eltern waren in der Wohnung, das Fenster war nicht abgesichert; die Nachbarin verlangt die Reparatur von den Eltern.

Wie der Wortlaut greift

"Eltern haften für ihre Kinder" steht so nicht im Gesetz: § 832 begründet eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und lässt sie entfallen, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde. Der Umfang hängt von Alter, Eigenart und Voraussehbarkeit ab. Der Fall hängt daran, ob ein Kind dieses Alters beim Ballspielen auf einem Hof ständig beaufsichtigt werden muss – oder ob eine Belehrung und gelegentliche Kontrolle genügen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Eltern übernehmen die Hälfte der Reparaturkosten, ohne eine Aufsichtspflichtverletzung einzuräumen; im Hof wird eine Fläche zum Ballspielen abseits der Fenster vereinbart.

Veranschaulichendes Beispiel

Auf einem Spielplatz schubst ein Kind ein anderes von einem Klettergerüst; das gestürzte Kind bricht sich den Arm. Beide Elternteile saßen auf einer Bank am Rand und haben den Moment nicht gesehen.

Wie der Wortlaut greift

Neben § 832 steht die eigene Haftung des Kindes, die sich nach § 828 richtet und von seinem Alter abhängt. Für die Eltern kommt es nicht darauf an, ob sie in dem Augenblick hingesehen haben, sondern ob die Aufsicht insgesamt dem entsprach, was bei einem Kind dieses Alters auf einem Spielplatz zu erwarten ist. An dieser Zumutbarkeitsfrage hängt der Fall.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Familie des schubsenden Kindes übernimmt Zuzahlungen und Fahrtkosten zur Behandlung; beide Seiten sprechen mit den Kindern über den Vorfall und lassen die Sache damit auf sich beruhen.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 832 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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