§ 823 ist die Grundnorm der Haftung ohne Vertrag. Absatz 1 verlangt fünf Voraussetzungen: die Verletzung eines der genannten Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht –, eine Handlung des Schädigers, Ursächlichkeit, Widerrechtlichkeit und Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Aufzählung ist bewusst begrenzt. Das Vermögen als solches steht nicht darin: Ein reiner Vermögensschaden, der ohne Verletzung eines dieser Güter entsteht, wird über Absatz 1 nicht ersetzt. Das ist die wichtigste Eigenschaft der Vorschrift und der Grund, warum daneben §§ 826 und 280 gebraucht werden.
"Sonstiges Recht" meint absolut geschützte Rechtspositionen, die den genannten vergleichbar sind – etwa Besitz, dingliche Rechte und, von der Rechtsprechung entwickelt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Begriff ist keine Auffangklausel für jeden Nachteil. Beim Verschulden gilt § 276: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt – ein objektiver Maßstab, nicht die persönliche Anstrengung. Aus § 823 Absatz 1 hat die Rechtsprechung außerdem die Verkehrssicherungspflichten entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen – der Grund, warum Räum- und Streupflichten, Sicherung von Baustellen und die Kontrolle von Bäumen hierher gehören.
Absatz 2 enthält den zweiten, eigenständigen Weg: Dieselbe Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Solche Schutzgesetze sind vor allem Strafvorschriften und Sicherheitsnormen. Der Vorteil dieses Weges ist, dass es auf die Verletzung eines der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter nicht ankommt – deshalb lassen sich hierüber auch reine Vermögensschäden erfassen, etwa bei Betrug. Satz 2 stellt klar, dass die Ersatzpflicht bei verschuldensunabhängig verletzbaren Schutzgesetzen nur im Falle des Verschuldens eintritt. Was ersetzt wird, richtet sich nach §§ 249 ff., ein Mitverschulden nach § 254.