§ 823 BGB

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Haftung ohne Vertrag

§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, muss den Schaden ersetzen. Amtlicher Text.

Amtlicher Text § 823 BGB — Deutschland
  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 823 ist die Grundnorm der Haftung ohne Vertrag. Absatz 1 verlangt fünf Voraussetzungen: die Verletzung eines der genannten Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht –, eine Handlung des Schädigers, Ursächlichkeit, Widerrechtlichkeit und Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Aufzählung ist bewusst begrenzt. Das Vermögen als solches steht nicht darin: Ein reiner Vermögensschaden, der ohne Verletzung eines dieser Güter entsteht, wird über Absatz 1 nicht ersetzt. Das ist die wichtigste Eigenschaft der Vorschrift und der Grund, warum daneben §§ 826 und 280 gebraucht werden.

"Sonstiges Recht" meint absolut geschützte Rechtspositionen, die den genannten vergleichbar sind – etwa Besitz, dingliche Rechte und, von der Rechtsprechung entwickelt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Begriff ist keine Auffangklausel für jeden Nachteil. Beim Verschulden gilt § 276: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt – ein objektiver Maßstab, nicht die persönliche Anstrengung. Aus § 823 Absatz 1 hat die Rechtsprechung außerdem die Verkehrssicherungspflichten entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen – der Grund, warum Räum- und Streupflichten, Sicherung von Baustellen und die Kontrolle von Bäumen hierher gehören.

Absatz 2 enthält den zweiten, eigenständigen Weg: Dieselbe Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Solche Schutzgesetze sind vor allem Strafvorschriften und Sicherheitsnormen. Der Vorteil dieses Weges ist, dass es auf die Verletzung eines der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter nicht ankommt – deshalb lassen sich hierüber auch reine Vermögensschäden erfassen, etwa bei Betrug. Satz 2 stellt klar, dass die Ersatzpflicht bei verschuldensunabhängig verletzbaren Schutzgesetzen nur im Falle des Verschuldens eintritt. Was ersetzt wird, richtet sich nach §§ 249 ff., ein Mitverschulden nach § 254.

Wann sie gilt

  • Jemand beschädigt fremdes Eigentum, ohne dass ein Vertrag besteht.
  • Ein Sturz auf einem nicht geräumten oder nicht gesicherten Weg führt zu einer Verletzung.
  • Ein Ast eines nicht kontrollierten Baums fällt auf ein Fahrzeug.
  • Unwahre Behauptungen im Internet verletzen das Persönlichkeitsrecht.
  • Bei Arbeiten am Nachbarhaus wird die eigene Fassade beschädigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er ersetzt keine reinen Vermögensschäden über Absatz 1 – das Vermögen ist dort nicht als geschütztes Rechtsgut genannt.
  • Er greift nicht ohne Verschulden. Anders als § 1004 verlangt er Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  • Er ist nicht der richtige Weg innerhalb eines Vertragsverhältnisses; dort ist § 280 die vorrangige Grundlage, wobei beides nebeneinander bestehen kann.
  • Er gibt kein Schmerzensgeld unmittelbar; die Entschädigung für Nichtvermögensschäden folgt aus § 253 Absatz 2.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei ruhigem Wetter bricht ein starker Ast aus dem Baum eines Grundstücks und fällt auf ein am Straßenrand geparktes Auto. Der Baumeigentümer sagt, dafür könne er nichts, das sei Natur.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit; eine Haftung ohne Verschulden gibt es hier nicht. Angeknüpft wird an die Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Baum an einer Straße unterhält, muss ihn in angemessenen Abständen auf erkennbare Schäden kontrollieren. Der Fall hängt daran, ob der Baum kontrolliert wurde und ob die Schadstelle bei einer solchen Kontrolle erkennbar gewesen wäre.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Eigentümer übernimmt die Reparaturkosten bis zur Höhe des Gutachtens und lässt den Baum durch einen Fachbetrieb begutachten; die Halterin verzichtet auf weitere Forderungen.

Veranschaulichendes Beispiel

In einer Nachbarschaftsgruppe im Netz behauptet jemand wiederholt und namentlich, ein Ladenbetreiber verkaufe verdorbene Ware. Belege gibt es nicht, der Umsatz bricht ein.

Wie der Wortlaut greift

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des Absatzes 1, ebenso wie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Reine Vermögensschäden schützt Absatz 1 nicht, deshalb kommt es darauf an, welches Rechtsgut überhaupt betroffen ist. Der Fall hängt außerdem daran, ob es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt – nur die erste ist auf ihre Richtigkeit überprüfbar.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Beiträge werden gelöscht, eine kurze Richtigstellung wird in derselben Gruppe veröffentlicht, und beide vereinbaren, künftige Beschwerden zuerst direkt im Laden anzusprechen.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei Arbeiten an einem Nachbarhaus wird ein Gerüst an die Grenzwand gestellt. Nach dem Abbau zeigen sich Löcher und Abplatzungen an der eigenen Fassade. Der Bauherr verweist auf die Gerüstfirma.

Wie der Wortlaut greift

§ 823 knüpft an die eigene Verletzungshandlung an; für die Handlungen eines selbständigen Unternehmers haftet der Auftraggeber nicht ohne Weiteres. Der Fall hängt daran, wer die Beschädigung verursacht hat und ob den Bauherrn daneben eine eigene Pflichtverletzung trifft – etwa weil er die Nutzung der fremden Wand veranlasst hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Gegenüber Erfüllungsgehilfen im Vertrag gilt § 278, außerhalb § 831.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Bauherr und Gerüstfirma lassen die Fassade gemeinsam durch einen Malerbetrieb instand setzen und teilen die Kosten intern unter sich auf; die Nachbarin erhält die Arbeiten kostenfrei und einen Termin, der zu ihr passt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 823 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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