Haftungsausschluss bei Zurechnungsunfähigkeit § 827
Der Paragraph regelt den Ausschluss der Haftung bei Bewusstlosigkeit sowie die gesetzliche Fahrlässigkeitshaftung bei selbstverschuldetem Rausch.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift stellt Personen von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht frei, wenn sie eine schädigende Handlung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen haben. Voraussetzung ist, dass dieser Zustand die freie Willensbestimmung vollständig ausschließt.
Wer sich jedoch durch Alkohol oder vergleichbare Mittel vorsätzlich oder fahrlässig selbst in einen solchen vorübergehenden Rauschzustand versetzt, haftet für verursachte Schäden so, als läge Fahrlässigkeit vor. Das Gesetz stellt das fahrlässige Sich-Berauschen dem fahrlässigen Handeln beim Schadenseintritt gleich.
Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden in den Zustand geraten ist, beispielsweise durch unbemerkte Verabreichung berauschender Substanzen.
Wann sie gilt
- Ein Autofahrer verliert wegen eines plötzlichen und unvorhersehbaren Ohnmachtsanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug und beschädigt ein anderes Auto.
- Eine Person beschädigt fremdes Eigentum, nachdem sie sich freiwillig bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken hat.
- Ein Patient verursacht im Zustand eines schweren krankheitsbedingten Delirs einen Sachschaden.
- Eine Person richtet im Rausch einen Schaden an, nachdem ihr ohne ihr Wissen K.-o.-Tropfen verabreicht wurden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden durch Minderjährige, für deren Haftung die Altersgrenzen nach § 828 gelten.
- Ansprüche auf Schadensersatz aus Billigkeitsgründen bei fehlender Zurechnungsfähigkeit, die sich nach § 829 richten.
- Die Haftung von Aufsichtspersonen für Zurechnungsunfähige, welche in § 832 geregelt ist.
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