Haftung des Tieraufsehers (§ 834)
§ 834 BGB: Tieraufseher haftet für Schäden Dritter, es sei denn, er beachtete die erforderliche Sorgfalt oder der Schaden wäre auch so entstanden.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 834 BGB haftet, wer vertraglich die Aufsicht über ein Tier übernimmt (Tieraufseher), für Schäden, die das Tier einem Dritten zufügt – genauso wie der Tierhalter nach § 833 haften würde. Der Tieraufseher kann der Haftung aber entgehen, wenn er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Vorschrift setzt einen Vertrag zwischen Tieraufseher und Tierhalter voraus; bloße Gefälligkeiten oder ein Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Übertragung der Aufsicht genügen nicht. Der Tieraufseher tritt in die Verantwortung des Halters ein, ohne selbst Halter zu werden.
Wann sie gilt
- Ein Hundesitter, der vertraglich die Betreuung eines Hundes übernimmt, geht mit ihm Gassi; der Hund beißt einen Passanten.
- Ein Pferdepfleger, der nach Vertrag die Aufsicht über ein Pferd führt, lässt es auf der Koppel unbeaufsichtigt; es tritt einen Spaziergänger.
- Eine Nachbarin vertraglich beaufsichtigt die Katze eines Urlaubers; die Katze stößt eine teure Vase im Treppenhaus um.
- Ein Hundeausbilder, der laut Vertrag die Aufsicht über einen Schutzhund hat, lässt ihn versehentlich von der Leine; der Hund verletzt einen Jogger.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des Tierhalters selbst – diese regelt § 833 BGB.
- Schäden, die der Tieraufseher durch eigenes Handeln (nicht durch das Tier) verursacht – hier greifen allgemeine Deliktsnormen.
- Schäden, die ein Arbeitnehmer oder Gehilfe des Halters ohne vertragliche Aufsichtsübertragung verursacht – dann kommt § 831 BGB in Betracht.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 834 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.