§ 833 BGB

Tierhalter haftet ohne Verschulden – § 833 BGB

Der Tierhalter muss für Schäden durch sein Tier haften (§ 833 BGB). Dient das Haustier dem Beruf oder Unterhalt, entfällt die Ersatzpflicht bei Sorgfalt.

Amtlicher Text § 833 BGB — Deutschland

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 833 enthält zwei Regeln in einem Paragraphen. Satz 1 begründet die Haftung des Tierhalters: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist derjenige, der das Tier hält, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von Verschulden ist keine Rede – es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Sie knüpft an die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens an und greift deshalb auch dann, wenn dem Halter kein Vorwurf zu machen ist. Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse und mit eigener Bestimmungsmacht auf Dauer hält – nicht zwingend der Eigentümer und nicht der, der es gerade führt.

Satz 2 nimmt eine Gruppe aus, und dieser Unterschied wird regelmäßig übersehen: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Für Nutztiere – Herdentiere, Hofhunde, Zugtiere – gilt also nur eine Haftung mit Entlastungsmöglichkeit. Für den Familienhund, die Katze und das Reitpferd, die zur Freizeitgestaltung gehalten werden, gibt es diese Entlastung nicht.

Praktisch bedeutet das: Beim Hund des Nachbarn steht die Haftung dem Grunde nach meist fest, und gestritten wird über Umfang und Mitverschulden. § 254 spielt hier eine große Rolle – wer ein fremdes Tier ohne Erlaubnis anfasst, sich einem angeleinten Hund unvorsichtig nähert oder ein Tier reizt, muss mit einer Kürzung rechnen. Neben § 833 steht § 834 für den Tieraufseher, der die Führung des Tieres vertraglich übernommen hat, ebenfalls mit Entlastungsmöglichkeit. Was ersetzt wird, richtet sich nach §§ 249 ff., ein Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2.

Wann sie gilt

  • Ein Hund beißt einen Passanten oder einen Besucher.
  • Eine Katze zerkratzt ein geparktes Fahrzeug.
  • Ein ausgebüxtes Pferd verursacht einen Unfall.
  • Ein Hund reißt sich los und bringt einen Radfahrer zu Fall.
  • Streit darüber, ob der Geschädigte das Tier selbst provoziert hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er setzt kein Verschulden voraus – für Hund, Katze und andere Liebhabertiere gibt es keine Entlastungsmöglichkeit.
  • Er gilt in dieser Strenge nicht für Nutztiere. Satz 2 lässt für Haustiere, die dem Beruf oder Unterhalt dienen, den Entlastungsbeweis zu.
  • Er trifft nicht den, der das Tier gerade führt. Der Tieraufseher haftet gesondert nach § 834.
  • Er schließt ein Mitverschulden des Geschädigten nicht aus; § 254 kann den Anspruch erheblich kürzen.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Beim Vorbeigehen an einem Gartentor schnappt ein Hund durch den Spalt und verletzt die Hand einer Passantin. Die Halterin sagt, der Hund sei sonst nie aggressiv und das Tor sei immer zu gewesen.

Wie der Wortlaut greift

Satz 1 begründet eine Haftung ohne Verschulden: Wird durch ein Tier ein Mensch verletzt, ist der Halter zum Ersatz verpflichtet, unabhängig davon, wie das Tier sich sonst verhält. Der Entlastungsbeweis nach Satz 2 steht nur für Haustiere offen, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Der Fall hängt daran, ob der Hund als solches Nutztier einzuordnen ist – bei einem Familienhund ist er es nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Halterin übernimmt Behandlungskosten und Zuzahlungen und zahlt einen einmaligen Betrag für die Verletzungsfolgen; am Tor wird eine engmaschige Blende angebracht.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Hund reißt sich beim Spaziergang los und läuft einer Radfahrerin vor das Rad, die stürzt. Die Radfahrerin war mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg unterwegs.

Wie der Wortlaut greift

Die Tierhalterhaftung entfällt hier nicht, aber sie steht nicht allein: § 254 kann den Anspruch kürzen, wenn die geschädigte Seite zum Schaden beigetragen hat. Der Fall hängt deshalb an der Abwägung – daran, ob die gefahrene Geschwindigkeit den Umständen des Weges angemessen war und ob der Sturz bei angepasstem Tempo vermeidbar gewesen wäre.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide teilen sich Reparatur des Rades und Behandlungskosten in einem Verhältnis von zwei zu eins zulasten der Hundeseite; der Hund wird auf diesem Wegabschnitt künftig an der kurzen Leine geführt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 833 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB