§ 833 enthält zwei Regeln in einem Paragraphen. Satz 1 begründet die Haftung des Tierhalters: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist derjenige, der das Tier hält, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von Verschulden ist keine Rede – es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Sie knüpft an die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens an und greift deshalb auch dann, wenn dem Halter kein Vorwurf zu machen ist. Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse und mit eigener Bestimmungsmacht auf Dauer hält – nicht zwingend der Eigentümer und nicht der, der es gerade führt.
Satz 2 nimmt eine Gruppe aus, und dieser Unterschied wird regelmäßig übersehen: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Für Nutztiere – Herdentiere, Hofhunde, Zugtiere – gilt also nur eine Haftung mit Entlastungsmöglichkeit. Für den Familienhund, die Katze und das Reitpferd, die zur Freizeitgestaltung gehalten werden, gibt es diese Entlastung nicht.
Praktisch bedeutet das: Beim Hund des Nachbarn steht die Haftung dem Grunde nach meist fest, und gestritten wird über Umfang und Mitverschulden. § 254 spielt hier eine große Rolle – wer ein fremdes Tier ohne Erlaubnis anfasst, sich einem angeleinten Hund unvorsichtig nähert oder ein Tier reizt, muss mit einer Kürzung rechnen. Neben § 833 steht § 834 für den Tieraufseher, der die Führung des Tieres vertraglich übernommen hat, ebenfalls mit Entlastungsmöglichkeit. Was ersetzt wird, richtet sich nach §§ 249 ff., ein Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2.