§ 831 regelt die Haftung für Hilfspersonen im Deliktsrecht. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden für einen anderen tätig wird – Angestellte, Aushilfen, teilweise auch beauftragte Personen, nicht aber ein selbständiges Unternehmen, das eigenverantwortlich arbeitet. "In Ausführung" grenzt gegen Handlungen ab, die nur bei Gelegenheit der Tätigkeit geschehen.
Der zweite Satz nimmt der Haftung ihre Schärfe und ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person – und, soweit er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder Leitung – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Es handelt sich also nicht um eine Haftung für fremdes Verschulden, sondern um eine Haftung für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, die widerlegt werden kann. Absatz 2 erstreckt dieselbe Verantwortlichkeit auf denjenigen, der die genannten Aufgaben vertraglich für den Geschäftsherrn übernimmt.
Der Vergleich mit § 278 erklärt, warum es entscheidend ist, ob zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis besteht. Im Vertragsrecht haftet der Schuldner nach § 278 für seine Erfüllungsgehilfen ohne jede Entlastungsmöglichkeit. Im Deliktsrecht, also gegenüber Personen, mit denen kein Vertrag besteht, gibt § 831 dem Geschäftsherrn die Möglichkeit, sich zu entlasten. Wer also einen Vertrag mit dem Unternehmen hat, fährt regelmäßig besser über §§ 280, 278; wer nur zufällig geschädigt wurde, ist auf § 831 und auf eigene Organisationspflichten des Unternehmens nach § 823 angewiesen.