§ 831 BGB

Haftung für Verrichtungsgehilfen - Exkulpation § 831 BGB

§ 831 BGB: Haftung für Verrichtungsgehilfen. Exkulpation bei sorgfältiger Auswahl, Beschaffung und Leitung. Auch für Subunternehmer.

Amtlicher Text § 831 BGB — Deutschland
  • (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
  • (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 831 regelt die Haftung für Hilfspersonen im Deliktsrecht. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden für einen anderen tätig wird – Angestellte, Aushilfen, teilweise auch beauftragte Personen, nicht aber ein selbständiges Unternehmen, das eigenverantwortlich arbeitet. "In Ausführung" grenzt gegen Handlungen ab, die nur bei Gelegenheit der Tätigkeit geschehen.

Der zweite Satz nimmt der Haftung ihre Schärfe und ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person – und, soweit er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder Leitung – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Es handelt sich also nicht um eine Haftung für fremdes Verschulden, sondern um eine Haftung für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, die widerlegt werden kann. Absatz 2 erstreckt dieselbe Verantwortlichkeit auf denjenigen, der die genannten Aufgaben vertraglich für den Geschäftsherrn übernimmt.

Der Vergleich mit § 278 erklärt, warum es entscheidend ist, ob zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis besteht. Im Vertragsrecht haftet der Schuldner nach § 278 für seine Erfüllungsgehilfen ohne jede Entlastungsmöglichkeit. Im Deliktsrecht, also gegenüber Personen, mit denen kein Vertrag besteht, gibt § 831 dem Geschäftsherrn die Möglichkeit, sich zu entlasten. Wer also einen Vertrag mit dem Unternehmen hat, fährt regelmäßig besser über §§ 280, 278; wer nur zufällig geschädigt wurde, ist auf § 831 und auf eigene Organisationspflichten des Unternehmens nach § 823 angewiesen.

Wann sie gilt

  • Ein Mitarbeiter beschädigt beim Einsatz beim Kunden fremdes Eigentum.
  • Eine Reinigungskraft verursacht in einem fremden Haushalt einen Schaden.
  • Ein Auslieferfahrer beschädigt beim Abstellen der Ware etwas.
  • Ein Subunternehmer verursacht auf der Baustelle einen Schaden am Nachbargebäude.
  • Der Geschäftsherr beruft sich darauf, den Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und eingewiesen zu haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er ist keine Haftung für fremdes Verschulden. Der Geschäftsherr kann sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Leitung entlasten.
  • Er erfasst keine selbständigen Unternehmer, die eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig werden.
  • Er greift nicht bei Handlungen, die nur bei Gelegenheit der Tätigkeit begangen werden – erforderlich ist ein Schaden "in Ausführung" der Verrichtung.
  • Er gilt nicht im Vertragsverhältnis. Dort haftet der Schuldner nach § 278 ohne Entlastungsmöglichkeit.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Monteur eines Sanitärbetriebs stellt beim Kunden eine heiße Lötlampe auf einer Kunststoffwanne ab; die Wanne schmilzt. Der Betrieb erklärt, für Fehler einzelner Mitarbeiter hafte er nicht.

Wie der Wortlaut greift

Zwischen Kunde und Betrieb besteht ein Vertrag, und dort haftet der Betrieb für das Verschulden seiner Leute nach § 278 ohne Entlastungsmöglichkeit. § 831 gilt daneben für die Haftung außerhalb eines Schuldverhältnisses und lässt dem Geschäftsherrn den Entlastungsbeweis sorgfältiger Auswahl und Leitung. Der Fall hängt deshalb zuerst daran, ob ein Vertrag besteht – genau darin liegt der praktische Unterschied zwischen beiden Vorschriften.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Betrieb lässt die Wanne austauschen und übernimmt Material und Arbeitszeit; der Kunde stellt den beschädigten Teil für die Versicherungsmeldung des Betriebs zur Verfügung.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Lieferfahrer stellt ein Paket auf einer Gartenmauer ab, es fällt herunter und beschädigt die darunter geparkte Vespa eines Nachbarn, der weder Absender noch Empfänger ist. Das Lieferunternehmen verweist auf die sorgfältige Schulung seiner Fahrer.

Wie der Wortlaut greift

Zum Nachbarn besteht kein Vertrag, also ist § 831 der Weg – und dort kann sich der Geschäftsherr entlasten, wenn er bei Auswahl, Beschaffung von Gerät und Leitung die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der Fall hängt daran, ob diese Entlastung gelingt und ob der Schaden "in Ausführung" der Verrichtung entstanden ist. Neben dem Unternehmen bleibt der Fahrer selbst nach § 823 verantwortlich.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Das Unternehmen ersetzt die Reparaturkosten aus Kulanz gegen Vorlage einer Werkstattrechnung und weist die Zustellenden auf dieser Route noch einmal zur Ablage an einem sicheren Ort an.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 831 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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