§ 84b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beschlussfassung der Organe § 84b

Diese Vorschrift regelt die Beschlussfassung von Stiftungsorganen mit mehreren Mitgliedern und enthält ein Stimmverbot bei Befangenheit. § 84b BGB.

Amtlicher Text § 84b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§84b BGB gilt für Stiftungen. Wenn ein Organ der Stiftung (z.B. der Vorstand) aus mehreren Mitgliedern besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach §32 BGB, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. §32 BGB enthält die allgemeinen Regeln für Beschlüsse von Vereinsmitgliedern.

Ein Mitglied des Organs darf nicht mitstimmen, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und der Stiftung betrifft. Dieses Stimmverbot verhindert Interessenkonflikte.

Die Satzung kann abweichende Regelungen treffen, etwa eine andere Art der Abstimmung vorsehen oder das Stimmverbot erweitern. Die Vorschrift enthält keine Fristen oder Beträge, sondern nur Verfahrensregeln.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand einer Stiftung beschließt über den Ankauf eines Grundstücks, das einem Vorstandsmitglied gehört. Dieses Mitglied darf nicht mitstimmen.
  • Ein Stiftungsratsmitglied verklagt die Stiftung auf Zahlung. Der Stiftungsrat beschließt über die Prozessstrategie; das Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  • Die Satzung einer Stiftung schweigt zur Beschlussfassung. Der Vorstand mit drei Mitgliedern beschließt über die Vergabe eines Beratungsauftrags an ein Vorstandsmitglied. Dieses Mitglied darf nicht mitstimmen.
  • Ein Kuratoriumsmitglied hat einen Beratervertrag mit der Stiftung. Bei der Genehmigung des Vertrags durch das Kuratorium darf dieses Mitglied nicht abstimmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass §84b auch für Vereine oder GmbHs gilt.
  • Dass das Stimmverbot bei jeder Art von Befangenheit greift, etwa bei persönlichen Freundschaften.
  • Dass §84b die gesamte Organisation der Stiftung regelt, etwa die Zusammensetzung der Organe.
  • Dass die Vorschrift eine bestimmte Mehrheit vorschreibt.

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