Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 844
§ 844 BGB: Ersatz von Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall für gesetzlich Unterhaltsberechtigte (auch ungeborene) und seelische Entschädigung bei Tötung.
- (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
- (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
- (3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand getötet wird, muss der Schädiger die Beerdigungskosten an denjenigen zahlen, der sie tragen muss.
War der Getötete gesetzlich verpflichtet, einen Dritten zu unterhalten (z. B. Ehegatte, Kind), und entfällt dieser Unterhalt durch den Tod, muss der Schädiger dem Dritten eine Geldrente zahlen, als ob der Getötete weitergelebt hätte. Das gilt auch für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Außerdem hat der Schädiger nahen Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Kinder) eine angemessene Entschädigung für seelisches Leid zu zahlen. Ein besonderes Näheverhältnis wird bei diesen Personengruppen vermutet.
Wann sie gilt
- Ein Autofahrer tötet fahrlässig einen Fußgänger – er muss die Beerdigungskosten an den Bestattungspflichtigen ersetzen.
- Ein Familienvater stirbt bei einem Arbeitsunfall – seine Kinder und Ehefrau erhalten Ersatz für den entgangenen Unterhalt.
- Eine schwangere Frau wird getötet, ihr ungeborenes Kind war bereits gezeugt – das Kind hat einen Anspruch auf Unterhaltsersatz.
- Ein Ehemann kommt durch einen medizinischen Kunstfehler ums Leben – die Witwe kann eine Entschädigung für seelisches Leid fordern.
- Ein Jugendlicher wird bei einem Verkehrsunfall getötet – seine Eltern haben Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf seelische Entschädigung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schmerzensgeld für den Verletzten selbst vor dessen Tod – das regelt § 253 BGB oder allgemeines Schadensrecht.
- Ansprüche entfernterer Angehöriger wie Geschwister oder Großeltern, die kein gesetzliches Unterhaltsverhältnis oder nachgewiesenes Näheverhältnis haben.
- Ersatz für entgangene Dienstleistungen des Getöteten (z. B. Haushaltsführung) – das ist in § 845 BGB geregelt.
- Ansprüche bei bloßer Verletzung ohne Tötung – § 844 gilt nur bei Tötung; für Verletzung siehe § 842 BGB.
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