§ 845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz für entgangene Dienste Dritter – § 845

Wird jemand verletzt oder getötet, der kraft Gesetzes Dritte im Haushalt oder Gewerbe unterstützen musste, zahlt der Schädiger eine Geldrente (§ 845).

Amtlicher Text § 845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Ersatzanspruch eines Dritten, wenn eine verletzte, getötete oder der Freiheit entzogene Person ihm gegenüber gesetzlich zur Dienstleistung verpflichtet war. Der Schadensersatz steht hierbei nicht der verletzten Person selbst zu, sondern dem Dritten, dem die Dienste entgehen.

Voraussetzung ist, dass die Dienstpflicht kraft Gesetzes bestand, etwa im Rahmen der familienrechtlichen Mithilfepflicht im Haushalt oder im Gewerbe. Rein vertragliche Vereinbarungen oder freiwillige Gefälligkeiten begründen keinen Anspruch nach dieser Vorschrift.

Der Ersatz hat durch Zahlung einer Geldrente zu erfolgen. Für die Gestaltung dieser Rente gelten die Regelungen des § 843 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Wann sie gilt

  • Eine haushaltsführende Person wird durch einen Unfall verletzt und kann die gesetzlich geschuldete Haushaltsführung für die Familie nicht mehr wahrnehmen.
  • Ein Kind, das im elterlichen Betrieb kraft gesetzlicher Verpflichtung mitarbeitet, fällt wegen einer Gesundheitsverletzung als Arbeitskraft aus.
  • Ein Ehepartner wird widerrechtlich eingesperrt und kann dadurch seinen gesetzlichen Pflichten im gemeinsamen Gewerbe nicht nachkommen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ausfall von Angestellten mit einem reinen Arbeitsvertrag (keine gesetzliche Dienstpflicht).
  • Ansprüche auf Schmerzensgeld für die verletzte Person selbst.
  • Ersatz von Unterhaltsleistungen oder Beerdigungskosten bei Tötung (siehe § 844).

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