§ 846 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mitverschulden des Verletzten bei Drittschäden § 846

§ 846 BGB: Bei Tötung oder Dienstentgang ( §§ 844, 845 ) mindert ein Mitverschulden des Verletzten den Anspruch des Dritten nach § 254.

Amtlicher Text § 846 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, dass das Mitverschulden der verletzten oder getöteten Person auch die Ansprüche Dritter beeinflusst, die auf §§ 844 oder 845 gestützt werden. Wenn die verletzte Person selbst zum Schaden beigetragen hat (z. B. durch Fahrlässigkeit), wird der Schadensersatzanspruch des Dritten nach den Regeln des § 254 gemindert. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Verhältnis des Verschuldens.

§ 846 gilt nur für Fälle, in denen der Dritte Schadensersatz wegen Tötung (§ 844) oder wegen entgangener Dienste (§ 845) verlangt. Das Mitverschulden des Verletzten wird dem Dritten zugerechnet, sodass dessen Anspruch entsprechend reduziert wird.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann stirbt bei einem Verkehrsunfall, weil er selbst die Vorfahrt missachtet hat. Seine Witwe verlangt Schadensersatz nach § 844. Das Mitverschulden des Ehemanns mindert den Anspruch der Witwe.
  • Ein Kind verletzt sich beim Spielen auf einer Baustelle, weil es trotz Verbots den Bereich betreten hat. Die Eltern verlangen Ersatz für entgangene Dienste nach § 845. Das Mitverschulden des Kindes wird nach § 846 berücksichtigt.
  • Ein Arbeitnehmer stirbt bei einem Arbeitsunfall, nachdem er Sicherheitsvorschriften missachtet hat. Seine Hinterbliebenen fordern Schadensersatz nach § 844. Das Mitverschulden des Arbeitnehmers verringert die Ansprüche.
  • Ein Fußgänger wird beim Überqueren einer Straße bei Rotlicht angefahren und getötet. Seine unterhaltsberechtigten Kinder klagen auf Schadensersatz. Das Mitverschulden des Fußgängers wird nach § 846 angerechnet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 846 gilt nicht für direkte Schadensersatzansprüche des Verletzten selbst, sondern nur für Drittansprüche nach §§ 844, 845.
  • § 846 gilt nicht, wenn der Dritte selbst mitverschuldet hat – dann ist § 254 direkt anwendbar.
  • § 846 gilt nicht für Schäden, die nicht durch Tötung oder Dienstentgang entstanden sind (z. B. Sachschäden).
  • § 846 betrifft nicht die Haftung mehrerer Schädiger; diese wird in § 840 geregelt.

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