Geldrente oder Kapitalabfindung bei Körperverletzung § 843
Bei Körper- oder Gesundheitsverletzung: Ersatz durch Geldrente; bei wichtigem Grund auch Kapitalabfindung. § 760 gilt für Rente. Sicherheit nach Umständen.
- (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
- (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
- (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 843 BGB regelt, wie Schadensersatz bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu leisten ist – und zwar für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird oder sich die Bedürfnisse des Verletzten vermehren.
Der Ersatz erfolgt in der Regel als Geldrente. Diese Rente ist nach der Vorschrift des § 760 zu zahlen, also vierteljährlich im Voraus. Der Ersatzpflichtige kann nach den Umständen zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.
Statt der Rente kann der Verletzte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn ein anderer (z.B. der Staat oder die Familie) dem Verletzten Unterhalt gewährt.
Wann sie gilt
- Ein Bauarbeiter stürzt vom Gerüst und ist ab sofort arbeitsunfähig.
- Ein Autounfall führt zu chronischen Rückenschmerzen, die die Arbeitszeit dauerhaft reduzieren.
- Ein Kind wird durch einen Impfschaden schwer behindert, die Eltern haben erhöhte Pflegekosten.
- Ein Sportler erleidet einen Bänderriss und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schmerzensgeld für immaterielle Schäden – dies ist in einer anderen Vorschrift geregelt.
- Ersatz für bereits entstandene Heilbehandlungskosten – diese fallen unter den Umfang der Ersatzpflicht an anderer Stelle.
- Schadensersatz bei Tötung einer Person – dies betrifft Ansprüche Dritter in einer gesonderten Norm.
- Ansprüche wegen entgangener Dienste sind nicht hier, sondern in einer anderen Vorschrift geregelt.
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