Zufallshaftung nach Entziehung einer Sache – § 848
Wer jemandem eine Sache widerrechtlich entzieht, haftet auch für deren zufälligen Untergang oder Verschlechterung, außer der Schaden wäre ohnehin eingetreten.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache durch eine unerlaubte Handlung entwendet oder abnimmt und deshalb zur Rückgabe verpflichtet ist, trägt ab diesem Zeitpunkt das vollständige Risiko für das Objekt. Geht die Sache später unter, wird sie beschädigt oder wird die Herausgabe unmöglich, haftet der Entziehende auch dann, wenn ihn an diesem späteren Ereignis kein eigenes Verschulden trifft.
Das Gesetz macht von dieser strengen Zufallshaftung eine einzige Ausnahme: Der Schädiger ist nicht verantwortlich, wenn der Untergang, die Unmöglichkeit oder die Verschlechterung genau so auch ohne die Entziehung beim ursprünglichen Besitzer eingetreten wäre.
Wann sie gilt
- Ein gestohlenes Fahrrad wird vor dem Haus des Diebes durch einen unvorhersehbaren Sturmschaden zerstört.
- Ein unbefugt mitgenommenes Smartphone wird dem Entwender in einer Menschenmenge von einer anderen Person gestohlen.
- Ein entwendetes Werkzeug geht bei einem unverschuldeten Wohnungsbrand am Aufbewahrungsort des Schändigers unter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Beschädigung einer rechtmäßig gemieteten Sache bei einem unverschuldeten Unfall.
- Die Pflicht zur Verzinsung des Schadensersatzanspruchs nach der Entziehung einer Sache, geregelt in § 849.
- Verwendungsersatz des Täters für aufgewendete Kosten an der entzogenen Sache, geregelt in § 850.
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