§ 254 ist der Grund, warum am Ende vieler Auseinandersetzungen eine Quote steht und nicht voller Ersatz. Absatz 1 bestimmt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz und ihr Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es gibt also keine feste Rechenregel; abgewogen werden Verursachungsbeiträge und Verschuldensgrade. Das Ergebnis kann von einer geringen Kürzung bis zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs reichen.
Absatz 2 erweitert das auf zwei Verhaltensweisen nach dem schädigenden Ereignis, die oft übersehen werden. Erstens: Wer es unterlässt, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, den dieser weder kannte noch kennen musste, muss sich das anrechnen lassen – wer wertvolles Gut ohne Hinweis in fremde Obhut gibt, trägt einen Teil des Risikos selbst. Zweitens: Wer es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, ebenfalls. Aus dieser zweiten Variante folgt die Schadensminderungspflicht: Wer nach einem Wasserschaden nichts unternimmt und die Feuchtigkeit weiterfressen lässt, bekommt den vermeidbaren Teil nicht ersetzt.
Satz 2 des Absatzes 2 verweist auf § 278: Der Geschädigte muss sich das Verschulden derjenigen zurechnen lassen, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eingesetzt hat. Wichtig ist der Anwendungsbereich – § 254 gilt nicht nur im Deliktsrecht, sondern bei jedem Schadensersatzanspruch, auch bei vertraglichen. Und "Verschulden" meint hier keine Pflichtverletzung gegenüber dem Schädiger, sondern ein Verschulden gegen sich selbst: Wer die eigene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten außer Acht lässt, verliert einen Teil des Ersatzes. Wie hoch die Quote ausfällt, ist eine Wertung des Einzelfalls und lässt sich aus dem Text nicht ablesen.