§ 254 BGB

Schadensminderungspflicht §254: Verursachung entscheidet

§254 BGB regelt Mitverschulden und Schadensminderungspflicht. Ersatzpflicht und Umfang hängen von den Umständen ab, insbesondere der Verursachung.

Amtlicher Text § 254 BGB — Deutschland
  • (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
  • (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 254 ist der Grund, warum am Ende vieler Auseinandersetzungen eine Quote steht und nicht voller Ersatz. Absatz 1 bestimmt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz und ihr Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es gibt also keine feste Rechenregel; abgewogen werden Verursachungsbeiträge und Verschuldensgrade. Das Ergebnis kann von einer geringen Kürzung bis zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs reichen.

Absatz 2 erweitert das auf zwei Verhaltensweisen nach dem schädigenden Ereignis, die oft übersehen werden. Erstens: Wer es unterlässt, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, den dieser weder kannte noch kennen musste, muss sich das anrechnen lassen – wer wertvolles Gut ohne Hinweis in fremde Obhut gibt, trägt einen Teil des Risikos selbst. Zweitens: Wer es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, ebenfalls. Aus dieser zweiten Variante folgt die Schadensminderungspflicht: Wer nach einem Wasserschaden nichts unternimmt und die Feuchtigkeit weiterfressen lässt, bekommt den vermeidbaren Teil nicht ersetzt.

Satz 2 des Absatzes 2 verweist auf § 278: Der Geschädigte muss sich das Verschulden derjenigen zurechnen lassen, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eingesetzt hat. Wichtig ist der Anwendungsbereich – § 254 gilt nicht nur im Deliktsrecht, sondern bei jedem Schadensersatzanspruch, auch bei vertraglichen. Und "Verschulden" meint hier keine Pflichtverletzung gegenüber dem Schädiger, sondern ein Verschulden gegen sich selbst: Wer die eigene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten außer Acht lässt, verliert einen Teil des Ersatzes. Wie hoch die Quote ausfällt, ist eine Wertung des Einzelfalls und lässt sich aus dem Text nicht ablesen.

Wann sie gilt

  • Nach einem Sturz stellt sich die Frage, ob der Gestürzte selbst unaufmerksam war.
  • Ein Wasserschaden wird nicht sofort gemeldet und breitet sich weiter aus.
  • Wertvolle Gegenstände werden ohne Hinweis auf ihren Wert übergeben.
  • Der Geschädigte lässt einen Schaden aufwendiger reparieren als nötig.
  • Beide Seiten haben zum Entstehen des Schadens beigetragen und streiten über die Quote.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine festen Quoten. Die Abwägung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Er ist keine Anspruchsgrundlage, sondern kürzt oder beseitigt einen bestehenden Anspruch.
  • Er verlangt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Schädiger; gemeint ist die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
  • Er gilt nicht nur für Unfälle, sondern für jeden Schadensersatzanspruch, auch aus Vertrag.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

In einem Mehrparteienhaus stürzt jemand auf einer Treppenstufe, auf der ein Nachbar kurz zuvor Putzwasser verschüttet und nicht aufgewischt hat. Der Gestürzte war dabei am Telefon und hat den Handlauf nicht benutzt.

Wie der Wortlaut greift

§ 254 kürzt einen bestehenden Anspruch, statt einen zu begründen; abgewogen werden die Verursachungsbeiträge beider Seiten. Der Fall hängt daran, ob die nasse Stelle bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar war – war sie es, wiegt die eigene Unachtsamkeit schwer, war sie es nicht, kaum. Feste Quoten gibt das Gesetz nicht vor.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide teilen sich Behandlungskosten und Verdienstausfall zur Hälfte; der Nachbar stellt beim Reinigen künftig ein Warnschild auf.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Mieterin bemerkt einen feuchten Fleck unter der Spüle, hält ihn für Kondenswasser und meldet ihn erst sechs Wochen später. In der Zwischenzeit hat sich die Feuchtigkeit bis in den Estrich ausgedehnt.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 enthält eine eigene Pflicht: den Schaden gering zu halten. Die Frage ist deshalb nicht nur, wer das Leck verursacht hat, sondern ab welchem Zeitpunkt die Feuchtigkeit für die Mieterin erkennbar war und was eine frühere Meldung verhindert hätte. Streitig ist genau der Teil des Schadens, der ohne die Verzögerung nicht entstanden wäre.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Vermieterseite trägt Trocknung und Reparatur der Leitung, die Mieterin beteiligt sich mit einem festen Betrag an den Estricharbeiten; künftig werden Feuchtigkeitsstellen innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 254 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB