Verwendungsersatz bei Sachentziehung § 850
§ 850 BGB verweist auf die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegenüber dem Eigentümer für denjenigen, der eine entzogene Sache herausgeben muss.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache, die er einem anderen entzogen hat, zurückgeben muss, hat unter Umständen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Sache. Das Gesetz verweist dafür auf die Regeln, die zwischen einem Besitzer und dem Eigentümer gelten (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
Ob und in welcher Höhe Aufwendungen ersetzt werden, hängt davon ab, ob sie notwendig, nützlich oder nur Luxus waren und ob der Herausgabepflichtige beim Erwerb des Besitzes gutgläubig war. Das Gesetz selbst regelt diese Einzelheiten nicht; sie stehen in anderen Vorschriften.
Die Vorschrift gilt für jede Person, die eine Sache besitzt und sie einem Berechtigten herausgeben muss, weil sie sie ihm entzogen hat – etwa ein Dieb, ein Finder oder jemand, der die Sache in gutem Glauben erworben hat, später aber den wahren Eigentümer erfährt.
Wann sie gilt
- Ein Dieb repariert den platten Reifen des gestohlenen Autos und verlangt vom Eigentümer Ersatz für die Reparaturkosten bei Rückgabe.
- Ein Finder bringt einen entlaufenen Hund zum Tierarzt, impft ihn und gibt ihn dann dem Eigentümer zurück; er fordert die Tierarztkosten.
- Jemand nimmt ein fremdes Fahrrad in Besitz, lackiert es neu und muss es später an den Eigentümer herausgeben; er verlangt die Lackierkosten.
- Ein gutgläubiger Käufer eines gestohlenen Gemäldes lässt es restaurieren und muss es dann dem wahren Eigentümer übergeben; er kann die Restaurierungskosten als Verwendungen geltend machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gewährt kein Zurückbehaltungsrecht an der Sache – der Herausgabepflichtige darf die Sache nicht einbehalten, bis er seine Verwendungen ersetzt bekommt.
- Sie regelt nicht, ob und wie der Eigentümer eigene Aufwendungen auf die Sache ersetzt verlangen kann.
- Sie erfasst nicht den ursprünglichen Kaufpreis, den der Herausgabepflichtige für die Sache gezahlt hat – das ist kein Verwendungsersatz.
- Sie gilt nicht für Schäden, die der Herausgabepflichtige an der Sache verursacht hat; dafür haftet er nach anderen Vorschriften (z. B. § 848).
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