Herausgabeanspruch nach Verjährung § 852
Hat der Schädiger durch die Tat etwas erlangt, bleibt er auch nach Verjährung des Schadensersatzes zur Herausgabe verpflichtet. Frist: zehn bis 30 Jahre.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der eigentliche Anspruch auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung verjährt ist, erlischt die Pflicht des Schädiger nicht vollständig. Hat der Schädiger durch die Rechtsverletzung einen Vermögensvorteil erlangt, muss er diesen Vorteil auch nach Eintritt der Verjährung herausgeben.
Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Es geht dabei nicht um den Ausgleich des gesamten entstandenen Schadens, sondern ausschließlich um die Herausgabe des beim Schädiger tatsächlich verbliebenen Vorteils.
Für diesen Anspruch gilt eine eigenständige Verjährungsfrist. Er verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an und spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen schadenauslösenden Ereignis an.
Wann sie gilt
- Ein Täter stiehlt eine Sache und verkauft diese weiter; der Anspruch auf Schadensersatz ist verjährt, aber der Eigentümer verlangt den Verkaufserlös heraus.
- Ein Baufirma nutzt unbefugt das Grundstück eines Nachbarn als Lagerfläche und erspart sich dadurch Mietkosten, worauf der Nachbar Wertersatz verlangt.
- Ein unberechtigter Nutzer verwertet Urheberrechte ohne Lizenzzahlung und hat dadurch Aufwendungen erspart, die nach Ablauf der primären Schadensersatzverjährung herauszugeben sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ersatz von Schäden, die über den tatsächlichen Vermögensvorteil des Täters hinausgehen.
- Die Verzinsung der Ersatzsumme ab dem Zeitpunkt der Entziehung, geregelt in § 849.
- Ansprüche wegen der Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes, geregelt in § 861 und § 862.
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