Zinsen auf Ersatzsumme bei Sachschaden § 849
Nach § 849 BGB kann der Geschädigte bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache vom Zeitpunkt der Wertbestimmung an Zinsen auf die Ersatzsumme verlangen.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand Ihnen den Wert einer Sache ersetzen muss, weil er sie Ihnen weggenommen oder beschädigt hat, können Sie zusätzlich Zinsen auf diesen Betrag verlangen. Die Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt, der für die Wertermittlung maßgeblich ist – in der Regel der Tag des Schadensereignisses.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Ersatz für den Wert der Sache selbst geschuldet wird, nicht für andere Schäden wie entgangenen Gewinn. Sie gilt nur für Sachen, nicht für Personen oder Rechte.
Wann sie gilt
- Ihr Fahrrad wird gestohlen; die Versicherung zahlt den Zeitwert. Sie können ab dem Diebstahltag Zinsen auf diesen Betrag verlangen.
- Ein Auto beschädigt Ihren Gartenzaun; der Schädiger zahlt die Reparaturkosten. Sie können Zinsen ab dem Unfalltag fordern, sofern dieser Tag der Wertermittlung zugrunde gelegt wird.
- Ihr Nachbar zerstört versehentlich Ihre Terrasse; der Schadensersatz wird auf den Tag der Zerstörung berechnet. Ab diesem Tag stehen Ihnen Zinsen auf die Ersatzsumme zu.
- Ein Bauunternehmer gräbt Ihre Einfahrt um und beschädigt dabei das Pflaster. Sie können Zinsen auf den Ersatzbetrag ab dem Tag der Beschädigung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Höhe des Schadensersatzes selbst, sondern nur dessen Verzinsung. Die Berechnung des Wertes folgt aus anderen Vorschriften wie § 842 BGB (Umfang der Ersatzpflicht).
- Sie gilt nicht für Personenschäden; bei Verletzung einer Person gelten die §§ 842 ff. BGB.
- Sie betrifft nicht die Verzinsung von Schadensersatzforderungen aus Vertrag, sondern nur aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht).
- Wenn die Sache nicht entzogen oder beschädigt, sondern nur der Gebrauch entzogen wurde (z.B. Mietausfall), ist § 849 nicht anwendbar.
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