§ 853 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einrede gegen deliktische Forderungen § 853

Wer durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung erlangt, kann diese vom Verletzten nicht einfordern, selbst wenn dessen Aufhebungsanspruch verjährt ist.

Amtlicher Text § 853 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat jemand durch eine unerlaubte Handlung, wie etwa eine arglistige Täuschung oder eine Drohung, eine Forderung gegen den Verletzten erlangt, gewährt § 853 BGB ein dauerhaftes Recht zur Leistungsverweigerung.

Selbst wenn der Beseitigungs- oder Aufhebungsanspruch des Verletzten bezüglich dieser Forderung bereits verjährt ist, muss er die geforderte Leistung nicht erbringen. Der Schädiger kann den auf rechtswidrige Weise erlangten Anspruch somit nicht gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker bewegt einen Auftraggeber durch Täuschung zur Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis und fordert die Summe erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ein.
  • Ein Verkäufer nötigt einen Käufer zum Eingehen einer Zahlungsverpflichtung und verlangt die Erfüllung dieser Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Ein Vertragspartner spiegelt falsche Tatsachen vor, um eine Forderung zu begründen, und klagt diesen Anspruch nach Eintritt der Verjährung des Aufhebungsanspruchs ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rückforderung einer bereits freiwillig gezahlten Summe aus einer täuschungsbedingt begründeten Forderung.
  • Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche nach Ablauf der Verjährung, wie sie etwa in § 852 angesprochen wird.
  • Leistungsverweigerung bei bloßen vertraglichen Pflichtverletzungen ohne das Vorliegen einer unerlaubten Handlung.

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