Notmaßnahmen bei fehlenden Stiftungsorganen § 84c BGB
Fehlen Organmitglieder einer Stiftung, trifft die Aufsichtsbehörde in dringenden Fällen vorübergehende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit.
- (1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
- (2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Kann der Vorstand oder ein anderes Organ einer Stiftung seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, weil Mitglieder fehlen, greift die zuständige Landesbehörde ein. Dies setzt voraus, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht. Die Behörde wird entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen tätig.
Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kann die Behörde vorübergehend neue Organmitglieder bestellen. Alternativ kann sie von der in der Satzung vorgesehenen Anzahl an Mitgliedern befristet abweichen oder einzelnen Mitgliedern Befugnisse erteilen, die ihnen nach der Satzung sonst nur gemeinsam zustehen.
Für bestellte Organmitglieder kann die Behörde eine angemessene Vergütung festsetzen, die aus dem Vermögen der Stiftung gezahlt wird. Voraussetzung dafür sind ein ausreichendes Stiftungsvermögen sowie der entsprechende Umfang der Aufgaben. Die Bewilligung kann für die Zukunft geändert oder widerrufen werden.
Wann sie gilt
- Ein einziger Stiftungsvorstand stirbt überraschend und die Stiftung kann keine Verträge mehr abschließen oder Gehälter auszahlen.
- Mehrere Vorstandsmitglieder treten zeitgleich zurück, wodurch die in der Satzung vorgeschriebene Mindestbesetzung unterschritten wird.
- Ein Stiftungsrat ist wegen des Ausfalls mehrerer Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, obwohl eine unaufschiebbare Entscheidung ansteht.
- Ein von der Behörde befristet bestelltes Organmitglied verlangt eine Vergütung für seinen Aufwand aus dem Stiftungsvermögen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung eines Notvorstands bei einem eingetragenen Verein (Vereinsrecht).
- Die reguläre Beschlussfassung eines voll besetzten Stiftungsorgans (dafür gilt § 84b BGB).
- Die Haftung von Organmitgliedern für Pflichtverletzungen (dafür gilt § 84a BGB).
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