Voraussetzungen für Satzungsänderungen § 85
Regelt Voraussetzungen für Satzungsänderungen: Zweckänderung bei Nichterfüllbarkeit oder Gemeinwohlgefährdung, andere Änderungen bei veränderten Verhältnissen.
- (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn 1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder 2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
- (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
- (3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
- (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen eine Stiftung ihre Satzung ändern darf. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der bisherige Zweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann (etwa weil das Vermögen nicht ausreicht) oder wenn er das Gemeinwohl gefährdet. Zudem muss sicher sein, dass die Stiftung den neuen oder eingeschränkten Zweck dauerhaft erfüllen kann.
Änderungen anderer prägender Satzungsbestimmungen – wie Name, Sitz oder die Art der Zweckverwirklichung – sind nur gestattet, wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung wesentlich geändert haben und die Änderung zur Anpassung erforderlich ist. Änderungen weniger wichtiger Bestimmungen sind erlaubt, wenn sie der Zweckerfüllung dienen.
Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen ausschließen oder beschränken, oder auch abweichend von den gesetzlichen Regeln zulassen – dann aber nur mit hinreichend bestimmter Ermächtigung.
Wann sie gilt
- Eine Stiftung zur Förderung der klassischen Musik hat nicht mehr genug Geld, um Konzerte zu veranstalten – sie will den Zweck auf Musikpädagogik umstellen.
- Eine Stiftung, die ein Naturschutzgebiet verwaltet, stellt fest, dass die dortige Tierart ausgestorben ist – sie möchte den Zweck auf einen anderen Naturschutzbereich ändern.
- Eine Stiftung zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei wird als gemeinwohlgefährdend eingestuft – sie muss den Zweck ändern.
- Der Sitz einer Stiftung liegt in einer Stadt, die durch eine Gebietsreform nicht mehr existiert – sie will den Sitz ändern (prägende Bestimmung).
- Eine Stiftung will eine unwesentliche Satzungsbestimmung (z.B. die Form der Einladungen zu Sitzungen) modernisieren, um Kosten zu sparen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Verfahren, wie eine Satzungsänderung beschlossen wird (dazu §85a).
- Die Rechte und Pflichten der Organmitglieder bei der Änderung (dazu §84a).
- Die Beschlussfassung der Organe über die Änderung (dazu §84b).
- Die Auflösung der Stiftung oder die Zulegung (§86).
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