§ 854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erwerb des Besitzes § 854

§ 854 BGB: Erwerb des Besitzes durch Erlangung tatsächlicher Gewalt oder durch Einigung mit dem bisherigen Besitzer, wenn der Erwerber die Gewalt ausüben kann.

Amtlicher Text § 854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
  • (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 854 regelt den Erwerb des Besitzes. Besitz wird erworben, indem man die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt, also sie physisch in seiner Macht hat. Dies ist die normale Art des Besitzerwerbs.

Eine zweite Möglichkeit ist die Einigung mit dem bisherigen Besitzer. Voraussetzung ist, dass der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt auszuüben. Die Einigung allein genügt dann – die tatsächliche Übergabe ist nicht erforderlich.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer nimmt ein gekauftes Buch aus dem Ladenregal und erlangt dadurch tatsächliche Gewalt.
  • Ein Mieter erhält die Schlüssel zu einer Wohnung und kann sie betreten – damit erwirbt er Besitz.
  • Ein Schenker übergibt dem Beschenkten ein Fahrrad; der Beschenkte hat nun tatsächliche Gewalt.
  • Ein Finder hebt eine verlorene Geldbörse auf und erlangt dadurch Besitz.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erwerb des Eigentums – § 854 betrifft nur den Besitz, nicht das Eigentum.
  • Ein bloßer Kaufvertrag ohne Übergabe oder Einigung begründet noch keinen Besitz.
  • Der Besitzerwerb durch Rechtsgeschäft, das eine Übergabe erfordert, ist in anderen Vorschriften geregelt.

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