§ 851 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz an Besitzer befreit Schädiger § 851

Wer Schadensersatz für eine beschädigte bewegliche Sache an deren Besitzer zahlt, wird gegenüber dem Eigentümer frei, außer er handelte grob fahrlässig.

Amtlicher Text § 851 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Befreiung von der Schadensersatzpflicht, wenn eine bewegliche Sache beschädigt oder entzogen wurde. Zahlt der Schädiger den Schadensersatz an die Person, die die Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Entziehung in Besitz hatte, wird er von seiner Ersatzpflicht frei. Das gilt selbst dann, wenn nicht dieser Besitzer, sondern eine drittwirkende Person Eigentümer der Sache war.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Besitz (tatsächliche Herrschaft über eine Sache, etwa durch Miete oder Leihe) und Eigentum (rechtliche Zuordnung). Die Regelung schützt den Schädiger davor, Schadensersatz doppelt leisten zu müssen, wenn er in Unkenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse an den unmittelbaren Besitzer leistet.

Diese schuldbefreiende Wirkung tritt jedoch nicht ein, wenn dem Schädiger bekannt war, dass die sache nicht dem Besitzer gehörte, oder wenn ihm dieses Wissen infolge grober Fahrlässigkeit fehlte.

Wann sie gilt

  • Ein Autofahrer beschädigt einen geliehenen Anhänger und ersetzt dem Entleiher den entstandenen Schaden.
  • Ein Handwerker beschädigt ein gemietetes Elektrowerkzeug und erstattet dem Mieter die Reparaturkosten.
  • Jemand zerstört ein von einem Bekannten ausgeliehenes Fahrrad und zahlt den Wert der Sache direkt an den Ausleiher.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Beschädigungen von Grundstücken oder Gebäuden, da die Norm ausschließlich für bewegliche Sachen gilt.
  • Fälle, in denen der Schädiger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Besitzer nicht der Eigentümer war.
  • Der Anspruch des eigentlichen Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe des empfangenen Schadensersatzes.

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