Selbsthilfe des Besitzdieners §860
§860 BGB: Der Besitzdiener (nach §855) darf die Selbsthilferechte des Besitzers aus §859 ausüben. Das gilt für die Abwehr verbotener Eigenmacht.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§860 BGB ermächtigt den Besitzdiener zur Selbsthilfe. Ein Besitzdiener ist nach §855 jemand, der die tatsächliche Gewalt für einen anderen (den Besitzer) ausübt, etwa ein Angestellter, Hausmeister oder Wachmann. Der Besitzer selbst hat nach §859 das Recht, sich gegen verbotene Eigenmacht (z. B. unbefugtes Betreten oder Wegnehmen einer Sache) mit Gewalt zu wehren. §860 überträgt dieses Recht auf den Besitzdiener, solange er für den Besitzer handelt.
Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist kein eigenständiges Recht, sondern leitet sich vom Besitzer ab. Sie darf nur in den Grenzen des §859 ausgeübt werden: Sofortige, angemessene Gegenwehr, die nicht weitergeht als zur Abwehr der Störung nötig.
Der Besitzdiener kann also beispielsweise einen Ladendieb festhalten oder einen Eindringling aus dem Geschäft drängen – immer vorausgesetzt, der Besitzer selbst wäre dazu befugt gewesen.
Wann sie gilt
- Ein Hausmeister (Besitzdiener des Hauseigentümers) hindert einen Unbekannten daran, ein Fahrrad aus dem Hausflur zu nehmen.
- Ein Verkäufer in einem Supermarkt hält einen Kunden fest, der Waren ohne Bezahlung an der Kasse vorbei tragen will.
- Ein Gärtner, der für den Grundstückseigentümer arbeitet, schiebt eine Person zur Seite, die sich weigert, das Privatgrundstück zu verlassen.
- Ein Pförtner eines Bürogebäudes verwehrt einem Besucher ohne Termin den Zutritt, indem er die Tür verschließt oder ihn physisch abdrängt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Mieter (der selbst Besitzer ist) kann sich nicht auf §860 berufen; er hat eigene Selbsthilferechte nach §859.
- Der Besitzdiener darf keine Selbsthilfe ausüben, die über das hinausgeht, was der Besitzer dürfte – etwa übermäßige Gewalt oder Wegnahme von Eigentum als Strafe.
- §860 gibt dem Besitzdiener kein eigenes Besitzrecht; er handelt nur namens des Besitzers und kann die Sache nicht für sich behalten.
- Die Vorschrift regelt nicht, wann verbotene Eigenmacht vorliegt; das bestimmt sich allein nach §858.
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