§ 861 BGB

§ 861 BGB – Besitzentziehung: Wiedereinräumung des Besitzes verlangen

§ 861 BGB: Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, kann der Besitzer die Wiedereinräumung verlangen. Amtlicher Text und der Ausschluss bei fehlerhaftem Besitz.

Amtlicher Text § 861 BGB — Deutschland
  • (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
  • (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 861 gibt dem Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, den Anspruch auf Wiedereinräumung gegen denjenigen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Der Reiz dieses Anspruchs liegt darin, was er nicht verlangt: keinen Eigentumsnachweis, kein Recht zum Besitz, kein Verschulden. Es genügt, dass man die Sache tatsächlich in Besitz hatte und sie einem ohne den eigenen Willen entzogen wurde. Deshalb ist § 861 der Anspruch, der im Eilverfahren funktioniert, während der Streit über das Recht zum Besitz noch offen ist.

Die Formulierung "welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt" begrenzt den Anspruchsgegner. Er richtet sich gegen den Täter der verbotenen Eigenmacht und gegen denjenigen, der den Besitz mit Kenntnis der Fehlerhaftigkeit übernommen hat oder Erbe ist – nicht gegen jeden beliebigen Dritten. Wer die Sache gutgläubig und ohne Kenntnis des Makels erworben hat, ist über § 861 nicht erreichbar; gegen ihn muss der Eigentümer nach den Eigentumsvorschriften vorgehen.

Absatz 2 enthält die Grenze, die häufig übersehen wird: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz seinerseits gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt wurde. Wer sich den Besitz selbst durch verbotene Eigenmacht verschafft hat, kann ihn also innerhalb dieses Jahres nicht mit § 861 zurückverlangen – der Besitzschutz belohnt nicht den, der als Erster eigenmächtig zugegriffen hat. Zu beachten ist außerdem § 864: Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde. Besitzschutz ist damit ein Eilrecht – wer wartet, verliert ihn.

Wann sie gilt

  • Nach einem Schlossaustausch soll der Zugang zur Wohnung oder zum Geschäftsraum wiederhergestellt werden.
  • Ein Mitbewohner oder Partner hat die andere Person ausgesperrt.
  • Ein Fahrzeug oder ein Gerät wurde eigenmächtig weggeschafft und wird nicht herausgegeben.
  • Der Erbe eines Miterben hat Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen mitgenommen und gibt sie nicht zurück.
  • Ein Lagerplatz oder Stellplatz wurde ohne Zustimmung geräumt und anderweitig belegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er entscheidet nicht, wem die Sache gehört. § 861 stellt nur den früheren Besitzstand wieder her; der Streit über das Recht zum Besitz wird davon nicht erledigt.
  • Er hilft nicht unbegrenzt lange: Nach § 864 erlischt der Anspruch ein Jahr nach der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht gerichtlich geltend gemacht wurde.
  • Er greift nicht gegen jeden Dritten, sondern nur gegen den, der fehlerhaft besitzt.
  • Er nützt dem nichts, der sich den Besitz im letzten Jahr selbst durch verbotene Eigenmacht verschafft hat – Absatz 2 schließt den Anspruch dann aus.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

In einer Wohngemeinschaft läuft der Mietvertrag auf eine Person. Nach einem Streit wechselt diese das Schloss, stellt die Sachen der anderen Bewohnerin in den Keller und lässt sie nicht mehr hinein.

Wie der Wortlaut greift

§ 861 stellt den früheren Besitzstand wieder her, ohne dass geklärt sein muss, wem was zusteht – die Untermieterin oder Mitbewohnerin war unmittelbare Besitzerin ihres Zimmers, und ihr wurde der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen. Der Fall hängt daran, ob sie tatsächlich Besitz hatte, nicht daran, wer im Mietvertrag steht. Absatz 2 sperrt den Anspruch nur, wenn sie sich den Besitz selbst fehlerhaft verschafft hätte.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Zugang und die Sachen werden sofort wieder herausgegeben; parallel wird ein Auszugstermin in sechs Wochen vereinbart, bis dahin gilt eine schriftliche Hausordnung mit getrennten Küchenzeiten.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach dem Tod eines Elternteils holt eines von drei Geschwistern Möbel, Werkzeug und eine Uhr aus der Wohnung und stellt sie bei sich unter. Die anderen beiden verlangen die Sachen zurück, es kommt zu keiner Einigung; anderthalb Jahre vergehen.

Wie der Wortlaut greift

Der Besitzschutzanspruch ist schnell, aber kurzlebig: Nach § 864 erlischt er ein Jahr nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde. Der Fall hängt am Datum der Wegnahme. Danach bleibt der Weg über das Erbrecht und den Herausgabeanspruch, aber der einfache Weg über § 861 ist verschlossen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Gegenstände werden in die Auseinandersetzung des Nachlasses einbezogen und mit ihrem Schätzwert auf den Erbteil des Geschwisterteils angerechnet, der sie behalten möchte; die Uhr geht zurück an die Gemeinschaft.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Locked out: the landlord changed the locks and cut the power, in 7 jurisdictions

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 861 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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