§ 861 gibt dem Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, den Anspruch auf Wiedereinräumung gegen denjenigen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Der Reiz dieses Anspruchs liegt darin, was er nicht verlangt: keinen Eigentumsnachweis, kein Recht zum Besitz, kein Verschulden. Es genügt, dass man die Sache tatsächlich in Besitz hatte und sie einem ohne den eigenen Willen entzogen wurde. Deshalb ist § 861 der Anspruch, der im Eilverfahren funktioniert, während der Streit über das Recht zum Besitz noch offen ist.
Die Formulierung "welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt" begrenzt den Anspruchsgegner. Er richtet sich gegen den Täter der verbotenen Eigenmacht und gegen denjenigen, der den Besitz mit Kenntnis der Fehlerhaftigkeit übernommen hat oder Erbe ist – nicht gegen jeden beliebigen Dritten. Wer die Sache gutgläubig und ohne Kenntnis des Makels erworben hat, ist über § 861 nicht erreichbar; gegen ihn muss der Eigentümer nach den Eigentumsvorschriften vorgehen.
Absatz 2 enthält die Grenze, die häufig übersehen wird: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz seinerseits gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt wurde. Wer sich den Besitz selbst durch verbotene Eigenmacht verschafft hat, kann ihn also innerhalb dieses Jahres nicht mit § 861 zurückverlangen – der Besitzschutz belohnt nicht den, der als Erster eigenmächtig zugegriffen hat. Zu beachten ist außerdem § 864: Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde. Besitzschutz ist damit ein Eilrecht – wer wartet, verliert ihn.