§ 87 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflösung einer Stiftung durch Organe § 87

Wann der Vorstand oder ein anderes Organ eine Stiftung aufzulösen hat und welche Rolle Satzungsänderungen sowie Behördengenehmigungen spielen.

Amtlicher Text § 87 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
  • (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
  • (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen die Organe einer Stiftung deren Auflösung herbeiführen müssen. Der Vorstand ist gehalten, die Stiftung aufzulösen, wenn sie ihren Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllen kann. Vor einer Auflösung muss jedoch geprüft werden, ob der Zweck durch eine Anpassung der Satzung wieder erreichbar gemacht werden kann. Ist dies möglich, liegt der Grund für eine Auflösung noch nicht vor.

Bei einer Verbrauchsstiftung tritt der Grund zur Auflösung ein, sobald der in der Satzung vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist. In allen Fällen wird die Auflösung erst wirksam, wenn die nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand einer Stiftung stellt fest, dass das Stiftungsvermögen nicht mehr ausreicht, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen, und eine Satzungsänderung nicht möglich ist.
  • Die in der Satzung einer Verbrauchsstiftung festgelegte Zeitdauer für den Verbrauch des Vermögens ist vollständig abgelaufen.
  • Ein in der Satzung als zuständig bestimmtes Stiftungsorgan beschließt die Auflösung der Stiftung und beantragt die behördliche Genehmigung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Behörde von Amts wegen.
  • Die Auflösung der Stiftung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.

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