Gläubigersicherheit bei Stiftungsfusion § 86h
Nach der Bekanntmachung der Stiftungszulegung oder -zusammenlegung müssen Gläubiger binnen sechs Monaten schriftlich Sicherheit für Ansprüche verlangen.
Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger 1. den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und 2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Schließen sich Stiftungen zusammen oder wird eine Stiftung in eine andere eingegliedert, können Gläubiger von der übernehmenden Stiftung Sicherheit für bestehende Forderungen verlangen. Dies setzt voraus, dass der Anspruch vor dem Wirksamwerden der Umstrukturierung entstanden ist und noch nicht fällig ist.
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung muss schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung angemeldet werden. Zudem muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass die Erfüllung der Forderung durch die Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker hat vor einer Stiftungszusammenlegung Arbeiten ausgeführt, deren Vergütungsanspruch erst in der Zukunft fällig wird, und sorgt sich um die spätere Zahlung.
- Ein Vermieter verlangt wegen der Eingliederung einer Stiftung in eine andere eine Sicherheitsleistung für künftige Mietzahlungen aus einem bestehenden Mietvertrag.
- Ein Lieferant hat Waren geliefert, deren vertragliches Zahlungsziel nach dem Vollzug einer Stiftungszulegung liegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche, die erst nach dem Vollzug der Zulegung oder Zusammenlegung entstanden sind.
- Forderungen, die bereits vor der Umstrukturierung fällig waren und sofortige Zahlung erfordern.
- Schutzrechte von Arbeitnehmern beim Übergang von Arbeitsverhältnissen auf eine neue Stiftung.
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