§ 87a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Behördliche Aufhebung einer Stiftung nach § 87a

Wann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung aufheben soll oder muss: Untätigkeit des Organs, Gemeinwohlgefährdung oder Sitz im Ausland nach § 87a BGB.

Amtlicher Text § 87a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
  • (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn 1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet, 2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder 3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die behördliche Zwangsauflösung einer Stiftung. Grundsätzlich entscheidet das zuständige Stiftungsorgan selbst über eine Auflösung. Wenn dieses Organ jedoch trotz Vorliegen der gesetzlichen Auflösungsgründe nicht rechtzeitig oder nicht unverzüglich handelt, schreitet die zuständige Landesbehörde ein.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Soll-Vorschrift und einer zwingenden Pflicht. Die Behörde soll die Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine freiwillige Auflösung vorliegen, das Stiftungsorgan aber nicht rechtzeitig entscheidet.

Zwingend aufheben muss die Behörde die Stiftung hingegen in drei Ausnahmefällen: bei verzögerter Auflösung trotz Unmöglichkeit der Zweckerfüllung, bei einer Gefährdung des Gemeinwohls sowie bei der unzulässigen Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland.

Wann sie gilt

  • Das Stiftungsorgan fasst trotz dauerhafter Unmöglichkeit der Zweckerfüllung nicht unverzüglich einen Auflösungsbeschluss.
  • Eine Stiftung wird für verfassungsfeindliche Bestrebungen genutzt und gefährdet dadurch nachhaltig das Gemeinwohl.
  • Der Vorstand verlegt den tatsächlichen Verwaltungssitz der Stiftung ins Ausland und stellt ihn nicht innerhalb angemessener Frist im Inland wieder her.
  • Die Voraussetzungen für eine reguläre Auflösung liegen vor, aber das zuständige Organ entscheidet nicht rechtzeitig darüber.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reguläre Auflösung einer Stiftung durch ihre eigenen Organe (geregelt in § 87 BGB).
  • Die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (geregelt in § 87b BGB).
  • Die Liquidation und die Abwicklung des Stiftungsvermögens nach der Aufhebung (geregelt in § 87c BGB).

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