§ 87b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflösung der Stiftung bei Insolvenz §87b

§87b BGB: Eine Stiftung wird aufgelöst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch rechtskräftigen Beschluss, der die Eröffnung mangels Masse abweist.

Amtlicher Text § 87b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 87b BGB regelt die Auflösung einer Stiftung durch Insolvenz. Die Auflösung erfolgt automatisch durch zwei Ereignisse: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stiftung oder die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist.

Mangels Masse bedeutet, dass das Vermögen der Stiftung nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In diesem Fall wird die Eröffnung abgelehnt, und die Stiftung wird erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst.

Anders als bei der Auflösung durch die Stiftungsorgane nach § 87 BGB tritt hier keine Willensentscheidung des Stiftungsvorstands hinzu. Die Auflösung ist eine zwingende gesetzliche Folge der Insolvenz.

Wann sie gilt

  • Eine Stiftung hat hohe Schulden und kein nennenswertes Vermögen. Ein Gläubiger beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht weist den Antrag mangels Masse ab. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist die Stiftung aufgelöst.
  • Eine Stiftung ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren. Mit der Eröffnung ist die Stiftung aufgelöst, unabhängig davon, ob später eine Liquidation erfolgt.
  • Die Stiftung besitzt noch geringe Vermögenswerte, aber die Verfahrenskosten sind höher. Das Gericht lehnt die Eröffnung ab. Die Stiftung wird aufgelöst.
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Stiftung nicht mehr von ihren Organen verwaltet, sondern der Insolvenzverwalter übernimmt die Liquidation.
  • Ein Stiftungsvorstand meldet selbst die Insolvenz an, weil die Stiftung zahlungsunfähig ist. Das Gericht eröffnet das Verfahren. Die Auflösung tritt ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Stiftung bereits bei bloßer Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzantrag aufgelöst wird. Dies ist nicht der Fall; es bedarf eines gerichtlichen Verfahrens.
  • Dass der Insolvenzverwalter die Auflösung beschließen kann. Die Auflösung erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es einer Entscheidung bedarf.
  • Dass die Stiftung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Die Auflösung ist endgültig; die Stiftung erlischt.
  • Dass § 87b auch für andere Rechtsträger wie Vereine oder Kapitalgesellschaften gilt. Die Vorschrift gilt nur für Stiftungen.

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