Übertragung des mittelbaren Besitzes § 870
§ 870 BGB: Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs. Der mittelbare Besitzer tritt den Anspruch auf Herausgabe ab.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der mittelbare Besitz liegt vor, wenn jemand eine Sache nicht selbst in Händen hält, sondern durch einen anderen besitzt, z.B. der Vermieter durch den Mieter. § 870 BGB regelt, wie dieser mittelbare Besitz auf eine andere Person übertragen werden kann.
Der mittelbare Besitzer kann seinen Besitz übertragen, indem er dem Erwerber seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den unmittelbaren Besitzer abtritt. Die Abtretung erfolgt nach den Regeln der §§ 398 ff. BGB. Der unmittelbare Besitzer muss der Übertragung nicht zustimmen.
Durch die Abtretung wird der Erwerber neuer mittelbarer Besitzer. Er kann nun vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der bisherige mittelbare Besitzer scheidet aus dem Besitzverhältnis aus.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter verkauft das Mietobjekt und tritt dem Käufer den Anspruch auf Herausgabe gegen den Mieter ab. Der Käufer wird mittelbarer Besitzer.
- Ein Verleiher überträgt seinen Anspruch auf Rückgabe der geliehenen Sache an einen Dritten, ohne dass die Sache übergeben wird.
- Ein Sicherungsgeber tritt den Herausgabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer (der die Sache besitzt) an einen anderen ab, um die Sicherheit zu übertragen.
- Ein Hinterleger tritt den Anspruch auf Herausgabe der hinterlegten Sache an einen Dritten ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (z.B. durch Übergabe) – diese ist in §§ 854, 929 BGB geregelt.
- Die Übertragung des Eigentums – diese erfolgt nach §§ 929 ff. BGB und erfordert in der Regel Übergabe.
- Die Begründung eines neuen mittelbaren Besitzes (z.B. durch Vermietung) – das regelt § 868 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 870 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.