Rechte des mittelbaren Besitzers bei Störung § 869
§ 869 gibt mittelbaren Besitzern Ansprüche aus § 861 und § 862 bei verbotener Eigenmacht sowie das Recht aus § 867, wenn der unmittelbare Besitzer ausfällt.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand eine Sache nicht selbst nutzt, sondern sie einer anderen Person auf Zeit überlässt, beispielsweise durch Vermietung oder Verpachtung. Wird die Sache der Person vor Ort entzogen oder gestört, erleidet auch die vermietende Person einen rechtlichen Nachteil.
Diese Vorschrift gibt der mittelbar besitzenden Person eigene rechtliche Ansprüche gegen Störer. Sie kann verlangen, dass der Störungszustand beendet wird oder dass die Sache an die Person zurückgegeben wird, die sie zuvor innehatte. Wenn diese Person die Sache nicht mehr übernehmen kann oder will, darf die Herausgabe an die mittelbar besitzende Person selbst verlangt werden.
Unter denselben Voraussetzungen greift auch das Recht aus § 867. Landet eine Sache durch ein Naturereignis oder andere Umstände auf einem fremden Grundstück, darf deren Aufsuchung und Wegschaffung verlangt werden.
Wann sie gilt
- Einem Mieter wird das gemietete Fahrrad gestohlen, und der Vermieter verlangt die Rückgabe des Fahrrads an den Mieter.
- Ein Verpächter verlangt vom Hausbesetzer die Räumung des verpachteten Grundstücks und die Herausgabe an den Pächter.
- Der Entleiher eines Fahrzeugs weigert sich nach einer Entziehung, das Auto wiederzugewinnen, weshalb der Verleiher die Herausgabe an sich selbst fordert.
- Das verpachtete Vieh gerät auf das Nachbargrundstück, und der Verpächter verlangt nach § 867 das Betreten zur Wegschaffung, weil der Pächter untätig bleibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der vermieteten Sache (hierfür gelten die allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften).
- Vertragliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen verspäteter Rückgabe nach Vertragsende (hierfür gilt das Mietrecht).
- Eigentumsherausgabeansprüche unabhängig von Besitzstörungen oder verbotener Eigenmacht (hierfür gilt das Sachenrecht zur Eigentumsklage).
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