§ 871 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mehrstufiger mittelbarer Besitz, § 871

§ 871 BGB: Ist der mittelbare Besitzer mit einem Dritten in einem Verhältnis nach § 868, wird auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

Amtlicher Text § 871 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 871 BGB erweitert den mittelbaren Besitz auf mehrere Stufen. Wenn jemand bereits mittelbarer Besitzer einer Sache ist (z. B. als Mieter) und die Sache einem Dritten in einem Verhältnis nach § 868 überlässt (z. B. untervermietet), wird auch dieser Dritte mittelbarer Besitzer. Der ursprüngliche mittelbare Besitzer bleibt es weiterhin – es entsteht eine Kette mittelbarer Besitzer.

Ein Beispiel: A vermietet eine Wohnung an B. B vermietet sie an C als Untermieter. Nach § 871 ist C ebenfalls mittelbarer Besitzer der Wohnung (gegenüber A). B bleibt mittelbarer Besitzer gegenüber A; C wird mittelbarer Besitzer gegenüber B.

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen dem mittelbaren Besitzer und dem Dritten den Anforderungen des § 868 genügt (z. B. Miete, Pacht, Verwahrung). Sie begründet kein unmittelbares Besitzrecht des Dritten, sondern ordnet ihn als weiteren mittelbaren Besitzer in die bestehende Besitzkette ein.

Wann sie gilt

  • Hauptmieter vermietet an Untermieter – der Untermieter wird mittelbarer Besitzer der Wohnung.
  • Verleiher leiht eine Sache an A, der sie an B weiterverleiht – B wird mittelbarer Besitzer gegenüber dem Verleiher.
  • Eigentümer gibt Sache zur Verwahrung an A, der sie zur Reparatur an B weitergibt – B wird mittelbarer Besitzer.
  • Pächter verpachtet einen Teil der Fläche an Unterpächter – der Unterpächter wird mittelbarer Besitzer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Dritte durch § 871 unmittelbarer Besitzer wird – er bleibt mittelbarer Besitzer.
  • Dass der Dritte Eigentum an der Sache erwirbt – Besitz und Eigentum sind getrennt.
  • Dass der ursprüngliche mittelbare Besitzer seine Stellung verliert – er bleibt mittelbarer Besitzer; der Dritte tritt hinzu.

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