Erklärung des mittelbaren Besitzes § 868
Wer eine Sache an Mieter, Pächter oder Verwahrer überlässt, bleibt als mittelbarer Besitzer rechtlich mit der Sache verbunden. § 868 BGB regelt dies.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache nicht selbst in den Händen hält, kann trotzdem Besitzer dieser Sache sein. Diese Regelung begründet den mittelbaren Besitz. Er entsteht, wenn jemand die tatsächliche Sachherrschaft auf Zeit an eine andere Person übergibt, wie etwa bei einer Vermietung, Verpachtung oder Verwahrung.
Grundlage dafür ist ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen beiden Seiten, das Besitzmittlungsverhältnis. Der unmittelbare Besitzer hat die Sache körperlich in seiner Macht, erkennt aber das Recht der anderen Seite auf spätere Rückgabe an. Dadurch behält der Übergeber rechtliche Besitzpositionen und Besitzschutzrechte.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter überlässt eine Wohnung an den Mieter und bleibt dadurch mittelbarer Besitzer der Räume.
- Eine Autobesitzerin verleiht ihr Fahrzeug für eine Urlaubsreise an einen Bekannten.
- Ein Kunstsammler gibt ein wertvolles Gemälde zur sicheren Aufbewahrung in ein Lagerhaus.
- Eine Bank erhält Gegenstände als Pfand zur Sicherung eines gewährten Kredits.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Angestellte, die Werkzeuge oder Dienstfahrzeuge im Betrieb nutzen (hier liegt lediglich Besitzdienerschaft vor).
- Die Klärung der Frage, wer rechtmäßiger Eigentümer einer Sache ist (Besitz betrifft nur die Herrschaft über die Sache, nicht das Eigentumsrecht).
- Die konkrete Durchsetzung von Schutzansprüchen bei Besitzentziehung durch Dritte (dies regeln nachfolgende Bestimmungen).
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