Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung § 874
§ 874 BGB gestattet es, beim Belasten eines Grundstücks zur genaueren Beschreibung des Rechtsinhalts im Grundbuch auf die Bewilligung zu verweisen.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Grundstück mit einem Recht belastet, muss den genauen Inhalt dieses Rechts nicht vollständig in den laufenden Text des Grundbuchblatts eintragen lassen. Das Gesetz gestattet es, zur näheren Bezeichnung des Inhalts auf die schriftliche Bewilligungserklärung der beteiligten Parteien zu verweisen.
Durch diese Bezugnahme wird der Inhalt der Verweisungsurkunde rechtlicher Bestandteil der Grundbucheintragung selbst. Was in der in Bezug genommenen Urkunde bestimmt ist, gilt damit als grundbuchmäßig eingetragen und entfaltet Wirkung gegenüber jedem Dritten.
Eine solche Verweisung ist nur zulässig, soweit nicht eine gesetzliche Sonderregelung eine ausdrückliche Eintragung im Grundbuchblatt vorschreibt. Gesetzlich der Bewilligung gleichgestellt ist zudem die Bezugnahme auf eine bereits bestehende Eintragung im Grundbuch.
Wann sie gilt
- Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht verweist der Grundbucheintrag für genaue Routenverläufe auf die Notarurkunde.
- Zur Ausgestaltung von Ausübungsregeln einer Dienstbarkeit wird im Grundbuchblatt auf die Bewilligung Bezug genommen.
- Bei einer Grundschuldeintragung verweist das Grundbuchamt bezüglich der Nebenbestimmungen auf die zugrundeliegende Bewilligung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten an Grundstücksrechten; dies bestimmt § 873 BGB.
- Die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Grundbuchordnung für das Grundbuchamt.
- Inhaltsänderungen bereits eingetragener Rechte, welche in § 877 BGB geregelt sind.
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