Rangverhältnis mehrerer Rechte § 879
§ 879 BGB regelt das Rangverhältnis mehrerer Grundstücksrechte: Maßgeblich ist die Reihenfolge der Eintragung im Grundbuch, bei gleichem Tag gleicher Rang.
- (1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
- (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
- (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift § 879 BGB bestimmt, welches von mehreren Rechten an einem Grundstück im Rang vorgeht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch. Sind die Rechte in derselben Abteilung eingetragen, zählt die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen. Bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen entscheidet das Datum – ein früherer Tag gibt Vorrang, gleicher Tag bedeutet gleichen Rang.
Die Eintragung ist auch dann für den Rang maßgebend, wenn die Einigung nach § 873 erst später zustande kommt. Eine abweichende Rangordnung (z. B. Vorrang oder Gleichrang) muss ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden.
Wann sie gilt
- Eine Bank lässt eine Hypothek eintragen, später eine andere Bank eine Grundschuld – § 879 bestimmt, welche zuerst befriedigt wird.
- Am selben Tag werden eine Dienstbarkeit und eine Hypothek im Grundbuch eingetragen – sie haben gleichen Rang.
- Der Eigentümer lässt eine Auflassungsvormerkung eintragen, bevor die Hypothek eingetragen wird – die Vormerkung geht vor.
- Die Einigung über ein Recht erfolgt nach der Eintragung – die Eintragungsreihenfolge bleibt dennoch maßgeblich.
- Die Parteien vereinbaren einen abweichenden Rang, der dann im Grundbuch eingetragen wird – erst dadurch gilt der andere Rang.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass die zeitliche Reihenfolge des Vertragsschlusses (Einigung) den Rang bestimmt – tatsächlich ist die Eintragung maßgeblich.
- Manche nehmen an, eine Rangänderung sei allein durch Vereinbarung wirksam – sie bedarf nach § 879 Abs. 3 der Eintragung.
- Manche meinen, § 879 gelte auch für Rechte an beweglichen Sachen – er gilt nur für Grundstücksrechte.
- Manche erwarten von § 879 eine Regelung des Rangs von Vormerkungen – diese findet sich in § 883 ff.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 879 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.