Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück § 875
§ 875: Aufhebung eines Grundstücksrechts: Erklärung und Löschung nötig. Vor Löschung bindend nur bei Erklärung zum Grundbuchamt oder Löschungsbewilligung.
- (1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
- (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wie ein eingetragenes Recht an einem Grundstück (z.B. eine Hypothek, eine Dienstbarkeit) aufgehoben wird. Der Berechtigte muss erklären, dass er das Recht aufgibt. Die Erklärung kann gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber der Person abgegeben werden, zu deren Gunsten die Aufhebung wirkt. Zusätzlich muss die Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgen.
Die Bindung an die Erklärung vor der Löschung hängt davon ab, ob die Erklärung dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben wurde oder ob der Berechtigte dem Begünstigten eine Löschungsbewilligung ausgehändigt hat, die den Formvorschriften der Grundbuchordnung entspricht. Nur dann ist der Berechtigte bereits vor der eigentlichen Löschung an seine Aufgabserklärung gebunden.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer möchte eine eingetragene Hypothek löschen lassen, weil das Darlehen getilgt ist.
- Ein Erbbauberechtigter verzichtet auf sein Recht und will die Löschung im Grundbuch veranlassen.
- Ein Nießbraucher erklärt gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht, damit das Nießbrauchsrecht gelöscht wird.
- Eine Grunddienstbarkeit soll aufgehoben werden, weil das belastete und das herrschende Grundstück nun demselben Eigentümer gehören.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aufhebung eines Rechts durch bloße Einigung der Beteiligten ohne Löschung im Grundbuch.
- Die Aufhebung eines Rechts an beweglichen Sachen; dies fällt nicht unter § 875.
- Die Aufhebung eines Rechts durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung des Grundbuchamts.
- Die Aufhebung eines bereits belasteten Rechts; hierfür ist § 876 BGB einschlägig.
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