§ 877 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsänderungen an Grundstücksrechten: § 877

§ 877 BGB: Die §§ 873, 874, 876 gelten für Inhaltsänderungen eines Grundstücksrechts. Nötig sind Einigung, Eintragung, ggf. Zustimmung.

Amtlicher Text § 877 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 877 BGB bestimmt, dass die Vorschriften für den Erwerb und die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück auch dann gelten, wenn der Inhalt eines solchen Rechts geändert wird. Eine Inhaltsänderung ist zum Beispiel die Verkleinerung oder Erweiterung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit, die Änderung der Fälligkeit einer Reallast oder die Neufassung von Bedingungen eines Erbbaurechts.

Die Änderung erfordert deshalb nach § 873 die Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer sowie die Eintragung der Änderung im Grundbuch. Nach § 874 kann die Eintragung durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen. Ist das Recht selbst mit einem anderen Recht belastet (z. B. eine Grunddienstbarkeit ist mit einem Nießbrauch belastet), so ist nach § 876 die Zustimmung des Inhabers dieses belastenden Rechts erforderlich.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer und der Inhaber einer Grunddienstbarkeit vereinbaren, dass das Wegerecht künftig über einen anderen Pfad verläuft.
  • Ein Nießbraucher und der Grundstückseigentümer einigen sich, den Nießbrauch auf eine kleinere Fläche zu beschränken.
  • Die Parteien eines Erbbaurechtsvertrags ändern die vertraglich vereinbarte Bauverpflichtung ab.
  • Der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stimmt zu, dass die Ausübungsart geändert wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Übertragung eines Rechts von einer Person auf eine andere (dafür gelten §§ 873, 925, 398 BGB, nicht § 877).
  • Die vollständige Aufhebung eines Rechts (wird von § 875 BGB geregelt).
  • Die Änderung des Rangs mehrerer Rechte (dafür ist § 880 BGB einschlägig).
  • Die Eintragung einer Vormerkung (erfolgt nach §§ 883 ff. BGB).

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