§ 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung belasteter Rechte an Grundstücken § 876

§ 876 BGB: Aufhebung eines belasteten Grundstücksrechts erfordert Zustimmung des Dritten. Zustimmung unwiderruflich, dem Grundbuchamt zu erklären.

Amtlicher Text § 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 876 regelt, wann zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück die Zustimmung eines Dritten nötig ist. Das ist der Fall, wenn das aufzuhebende Recht selbst mit einem Recht eines Dritten belastet ist – etwa eine Grundschuld, auf der ein Nießbrauch lastet. Dann darf die Grundschuld nur mit Zustimmung des Nießbrauchers gelöscht werden.

Gehört das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (z.B. eine Grunddienstbarkeit), und ist dieses andere Grundstück mit einem Drittrecht belastet, so ist ebenfalls dessen Zustimmung erforderlich – es sei denn, das Drittrecht wird durch die Aufhebung nicht berührt.

Die Zustimmung muss dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten gegenüber erklärt werden. Sie ist unwiderruflich, kann also nicht zurückgenommen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer möchte eine Hypothek löschen lassen, auf der ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten eingetragen ist.
  • Der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (z.B. Wohnrecht) will diese aufheben, aber das Grundstück ist mit einer Vormerkung für einen anderen belastet.
  • Der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks (Wegerecht) will das Wegerecht aufheben; das herrschende Grundstück ist jedoch mit einer Reallast zugunsten eines Dritten belastet.
  • Ein Erbbauberechtigter will das Erbbaurecht aufgeben, auf dem eine Grunddienstbarkeit lastet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung eines Rechts, das nicht mit einem Drittrecht belastet ist – hierfür gilt § 875 BGB ohne Zustimmungserfordernis.
  • Die bloße inhaltliche Änderung eines Rechts (keine Aufhebung) – diese fällt unter § 877 BGB.
  • Die Zustimmung des Dritten bei Löschung einer Vormerkung, wenn die Vormerkung selbst kein belastendes Recht im Sinne des § 876 ist.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB