Schutz vor späteren Verfügungsbeschränkungen § 878
§ 878 BGB: Erklärung nach §§ 873,875,877 bleibt trotz späterer Verfügungsbeschränkung wirksam, wenn bindend und Antrag gestellt.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 878 BGB schützt die Wirksamkeit einer Erklärung, die der Berechtigte nach den §§ 873 (Einigung und Eintragung), 875 (Aufhebung eines Rechts) oder 877 (Rechtsänderungen) abgegeben hat. Wird der Berechtigte später in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt – etwa durch Betreuung, Insolvenz oder eine einstweilige Verfügung –, bleibt die Erklärung wirksam.
Voraussetzung ist, dass die Erklärung für den Berechtigten bindend geworden und der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch bereits beim Grundbuchamt gestellt worden ist. Der Zeitpunkt der nachträglichen Beschränkung ist unerheblich, solange diese beiden Bedingungen erfüllt sind.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer erklärt die Auflassung (Einigung nach § 873) und stellt den Eintragungsantrag; danach wird er unter Betreuung gestellt. Die Auflassung bleibt wirksam.
- Ein Eigentümer bewilligt die Löschung einer Grunddienstbarkeit nach § 875 und stellt den Antrag; später wird das Grundstück zwangsversteigert. Die Löschung wird nicht unwirksam.
- Ein Berechtigter vereinbart eine Rechtsänderung nach § 877 (z.B. Änderung eines Erbbaurechts) und stellt den Eintragungsantrag; danach wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsänderung kann noch eingetragen werden.
- Ein Eigentümer bestellt eine Hypothek (§ 873) und stellt den Antrag; später erwirkt ein Gläubiger eine einstweilige Verfügung, die Verfügungen verbietet. Die Hypothek bleibt eintragungsfähig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine Verfügungsbeschränkung, die bereits vor Abgabe der Erklärung oder vor Stellung des Eintragungsantrags bestand, unschädlich ist – § 878 erfasst nur nachträgliche Beschränkungen.
- Dass § 878 auf alle Arten von Verfügungen anwendbar ist – er gilt nur für Erklärungen nach §§ 873, 875, 877, nicht für Abtretungen oder Belastungen beweglicher Sachen.
- Dass die bloße Abgabe der Erklärung ohne Eintragungsantrag ausreicht – der Antrag muss beim Grundbuchamt gestellt sein.
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