Landesgesetze für kirchliche Stiftungen maßgeblich § 88
§ 88 BGB: Landesgesetze zu kirchlichen und gleichgestellten Stiftungen bleiben unberührt; inkl. Beteiligung, Zuständigkeit, Anfallsberechtigung der Kirchen.
Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 88 BGB stellt klar, dass die Vorschriften der Bundesgesetze (hier des BGB) diejenigen der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen nicht verdrängen. Landesgesetze gelten weiterhin uneingeschränkt.
Betroffen sind insbesondere Regelungen zur Beteiligung (etwa von Kirchenvertretern in Stiftungsgremien), zur Zuständigkeit (welche Behörde oder Stelle für die Stiftung zuständig ist) und zur Anfallsberechtigung (wer das Vermögen erhält, wenn die Stiftung aufgelöst wird).
Dieselbe Maßgabe gilt für Stiftungen, die nach Landesrecht den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind – etwa konfessionelle Bildungseinrichtungen oder karitative Werke, die nicht unmittelbar einer Kirche gehören, aber rechtlich wie solche behandelt werden.
Wann sie gilt
- Eine örtliche Kirchengemeinde möchte eine neue Stiftung errichten und fragt, ob das BGB oder das Landesstiftungsrecht gilt.
- Streit über die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands einer katholischen Krankenhausstiftung: Das Landesgesetz sieht einen Pfarrvertreter vor.
- Bei Auflösung einer evangelischen Stiftung stellt sich die Frage, wem das Restvermögen zufällt – das Landesgesetz bestimmt die Kirche.
- Eine Stiftung, die nach Landesrecht einer kirchlichen Stiftung gleichgestellt ist (z.B. eine diakonische Einrichtung), unterliegt denselben landesrechtlichen Regeln.
- Ein neues Landesstiftungsgesetz wird erlassen; § 88 BGB bestätigt, dass es für kirchliche Stiftungen anwendbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 88 regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung als kirchlich gilt – das bestimmen die Landesgesetze.
- § 88 enthält keine Vorschriften zur Haftung kirchlicher Stiftungen; diese können sich aus § 89 BGB oder Landesrecht ergeben.
- § 88 behandelt nicht die Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung – hierfür sind §§ 87a-87c BGB oder Landesrecht einschlägig.
- § 88 gibt keine Auskunft über die steuerliche Behandlung kirchlicher Stiftungen.
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