§ 87c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermögensanfall und Liquidation einer Stiftung § 87c

Wird eine Stiftung aufgelöst, fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung Bestimmten oder den Fiskus. Für Abwicklung gelten die §§ 47 bis 53.

Amtlicher Text § 87c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
  • (2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wer das Vermögen einer Stiftung erhält, wenn diese aufgelöst oder aufgehoben wird. Wer das Stiftungsvermögen bekommt, ergibt sich in erster Linie aus der Satzung der Stiftung. Dort kann entweder direkt eine anfallberechtigte Person oder Organisation benannt werden oder geregelt sein, dass ein Stiftungsorgan darüber entscheidet.

Enthält die Satzung keine Regelung und wird auch keine Entscheidung durch ein Organ getroffen, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Die Bundesländer können durch eigene Gesetze auch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts als Empfänger bestimmen.

Fällt das Vermögen an die öffentliche Hand, gilt § 46 entsprechend. Bei privaten Anfallberechtigten kommen nach Absatz 1 für die Abwicklung die §§ 47 bis 53 zur Anwendung.

Wann sie gilt

  • Eine aufgehobene Stiftung hat in ihrer Satzung einen gemeinnützigen Verein als Anfallberechtigten bestimmt.
  • Das Stiftungsorgan wählt nach der Auflösung der Stiftung vertragsgemäß eine neue Organisation als Empfänger des Restvermögens aus.
  • Eine Stiftung wird aufgelöst, ohne dass in der Satzung Bestimmungen über den Verbleib des Stiftungsvermögens enthalten sind.
  • Ein Bundesland hat ein Landesgesetz erlassen, das bei stiftungsrechtlicher Auflösung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Empfängerin bestimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die eigentlichen Voraussetzungen und Gründe für die Aufhebung einer Stiftung; dies regelt § 87a.
  • Das Verfahren zur Auflösung der Stiftung im Insolvenzfall; hierfür gilt § 87b.
  • Besondere Bestimmungen für kirchliche Stiftungen; dafür ist § 88 maßgeblich.
  • Die Haftung von Stiftungsorganen für Schäden; diese richtet sich nach § 89.

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