Haftung öffentlicher Rechtsträger für Organe § 89
§ 89 BGB erstreckt die Haftung für Organe (§ 31) und Insolvenz (§ 42 Abs. 2) auf den Fiskus und öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten.
- (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
- (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 89 BGB überträgt zwei wichtige Vorschriften des Vereinsrechts auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Zum einen die Haftung für Organe aus § 31: Danach haftet eine juristische Person für Schäden, die ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen zufügen. Zum anderen die Insolvenzregelung des § 42 Abs. 2: Sie bestimmt, dass bei bestimmten Körperschaften ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
§ 89 erklärt diese Regeln für anwendbar auf den Fiskus (also den Staat als Vermögensträger) sowie auf Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Insolvenzvorschrift gilt jedoch nur, soweit für diese öffentlich-rechtlichen Gebilde ein Insolvenzverfahren überhaupt zulässig ist.
Wann sie gilt
- Eine Gemeinde haftet für Schäden, die ihr Bürgermeister in Ausübung seiner Amtsgeschäfte verursacht.
- Ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus haftet für Kunstfehler, die ein Chefarzt als Organ begeht.
- Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird insolvent, wenn das Insolvenzverfahren nach dem anwendbaren Landesrecht zulässig ist.
- Der Bund oder ein Land haftet für Pflichtverletzungen eines Ministers, der als Organ handelt.
- Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt haftet für Handlungen ihres Intendanten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung von privatrechtlichen Vereinen oder GmbHs – diese wird unmittelbar durch § 31 BGB geregelt, nicht durch § 89.
- Die Haftung für einfache Angestellte oder Bedienstete, die keine Organe sind – hierfür gelten andere Vorschriften.
- Die Insolvenzfähigkeit von Privatpersonen oder Handelsgesellschaften – § 89 betrifft nur öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit Insolvenz zulässig ist.
- Die Haftung des Staates für hoheitliches Handeln außerhalb des Organbegriffs – diese richtet sich nach anderen Vorschriften.
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