Rangvorbehalt bei Belastung eines Grundstücks § 881
§ 881 BGB regelt den Rangvorbehalt im Grundbuch: Der Eigentümer kann sich das Recht vorbehalten, spätere Belastungen im Rang vorzugehen.
- (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.
- (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.
- (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
- (4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Rangvorbehalt erlaubt es dem Eigentümer eines Grundstücks, bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch festzusetzen, dass ein später einzutragendes Recht den Vorrang erhalten soll. Das betroffene Recht muss diesen Vorbehalt ausdrücklich im Grundbuch vermerkt haben.
Wird das Grundstück verkauft oder vererbt, geht die Befugnis zur Ausnutzung des Rangvorbehalts auf den neuen Eigentümer über. Werden vor Ausnutzung des Vorbehalts weitere Rechte ohne Vorbehalt eingetragen, schützt die Bestimmung das bevorrechtigte Recht vor unvorhergesehenen Nachteilen.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer räumt einer Bank eine Grundschuld ein, behält sich aber den ersten Rang für eine spätere Baukredit-Grundschuld vor.
- Der Eigentümer trägt ein Wohnrecht ein, behält sich jedoch den Vorrang für eine spätere Finanzierungsgrundschuld vor.
- Nach dem Verkauf eines Grundstücks nutzt der neue Erwerber einen bereits im Grundbuch eingetragenen Rangvorbehalt für eine eigene Grundschuld aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Nachträgliche Rangänderungen zwischen bereits eingetragenen Rechten ohne ursprünglichen Vorbehalt (geregelt in § 880 BGB).
- Die gesetzliche Reihenfolge mehrerer Belastungen ohne Vorbehaltsvermerk (geregelt in § 879 BGB).
- Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf spätere Eigentumsübertragung oder Rechtseinräumung (geregelt in § 883 BGB).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 881 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.