§ 883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sicherung von Grundstücksrechten durch Vormerkung – § 883

§ 883 BGB: Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Grundstücksrecht. Spätere Verfügungen unwirksam, Rang nach Eintragung.

Amtlicher Text § 883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
  • (2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
  • (3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vormerkung ist eine besondere Eintragung im Grundbuch. Sie sichert einen Anspruch darauf, ein Recht an einem Grundstück einzuräumen, aufzuheben oder zu ändern. Auch künftige oder bedingte Ansprüche können so gesichert werden.

Nach Eintragung der Vormerkung sind Verfügungen über das Grundstück oder das betroffene Recht insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügung freiwillig, im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

Der Rang des Rechts, auf das der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung – nicht erst nach der endgültigen Eintragung des Rechts.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer eines Grundstücks lässt eine Vormerkung eintragen, um zu verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück vor der Auflassung an einen Dritten veräußert.
  • Ein Erbpachtnehmer sichert seinen Anspruch auf Verlängerung des Erbbaurechts durch eine Vormerkung.
  • Ein Gläubiger einer bedingten Forderung, die durch eine Grundschuld gesichert werden soll, lässt eine Vormerkung eintragen.
  • Ein Nachbar sichert seinen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht) durch eine Vormerkung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vormerkung gewährt kein Besitzrecht oder Nutzungsrecht an dem Grundstück.
  • Sie sichert nicht die Zahlung einer Schuld, sondern nur den Anspruch auf Einräumung eines Rechts.
  • Sie verhindert nicht, dass der Eigentümer das Grundstück belastet, solange die Belastung den gesicherten Anspruch nicht beeinträchtigt.

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