Rangänderung im Grundbuch - § 880
§ 880 BGB regelt nachträgliche Rangänderung. Voraussetzungen: Einigung, Eintragung, bei Hypothek/Grundschuld/Rentenschuld Eigentümerzustimmung.
- (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
- (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
- (3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
- (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
- (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 880 BGB erlaubt es, die Rangfolge von Rechten an einem Grundstück nachträglich zu ändern. Dies ist nützlich, wenn etwa ein später eingetragenes Recht vorrücken soll.
Dazu müssen der Berechtigte, dessen Recht zurücktritt (zurücktretender), und der Berechtigte, dessen Recht vorrückt (vortretender), sich einigen. Die Änderung muss ins Grundbuch eingetragen werden. Tritt eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zurück, ist zusätzlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers nötig; diese ist unwiderruflich.
Wird das zurücktretende Recht später durch Rechtsgeschäft aufgehoben, verliert das vorgerückte Recht seinen neuen Rang nicht. Rechte, die zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht eingetragen sind, bleiben unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger hat eine Hypothek an erster Rangstelle. Ein anderer Gläubiger möchte seine später eingetragene Grundschuld an die erste Stelle setzen. Beide einigen sich und der Eigentümer stimmt zu.
- Bei der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum müssen die Rangverhältnisse der bestehenden Grundpfandrechte neu geordnet werden.
- Ein Bankdarlehen wird abgelöst; die ursprünglich nachrangige Hypothek soll nun an erster Stelle stehen, wenn die alte Hypothek gelöscht wird.
- Zwei Grundschulden tauschen ihre Rangpositionen, damit der Inhaber der niedrigeren Grundschuld ein höheres Darlehen aufnehmen kann.
- Ein Nießbrauch soll hinter einer bereits eingetragenen Hypothek zurücktreten, damit die Hypothek einen besseren Rang erhält.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die erstmalige Festlegung der Rangfolge bei Eintragung mehrerer Rechte – dies regelt § 879 BGB.
- Der Rangvorbehalt, also die Möglichkeit, sich einen künftigen besseren Rang sichern zu lassen – geregelt in § 881 BGB.
- Die Wirkung einer Vormerkung auf den Rang – dazu § 883 BGB.
- Die Aufhebung eines Rechts ohne gleichzeitige Rangänderung – § 875 BGB.
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