§ 882 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Höchstbetrag des Wertersatzes – § 882

§ 882 BGB: Bei Grundstücksbelastungen, die in der Zwangsversteigerung erlöschen, kann ein Höchstbetrag des Wertersatzes im Grundbuch eingetragen werden.

Amtlicher Text § 882 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Grundstück mit einem Recht belastet ist, für das nach den Regeln der Zwangsversteigerung ein Wertersatz aus dem Erlös gezahlt wird, falls das Recht durch den Zuschlag erlischt, dann kann im Grundbuch ein Höchstbetrag für diesen Ersatz festgelegt werden. Die Vereinbarung muss ins Grundbuch eingetragen werden, um zu gelten. Der Höchstbetrag begrenzt, was der Berechtigte im Fall einer Zwangsversteigerung maximal verlangen kann.

Das Gesetz selbst nennt keine konkrete Summe – die Parteien bestimmen den Betrag. Der Eintrag im Grundbuch ist zwingend; ohne ihn ist die Begrenzung unwirksam. Die Vorschrift gilt nur für Rechte, die tatsächlich einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös haben, wie zum Beispiel Nießbrauch oder bestimmte Grunddienstbarkeiten.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer und ein Nießbraucher vereinbaren einen Höchstbetrag für den Wertersatz des Nießbrauchs und lassen diesen Betrag ins Grundbuch eintragen.
  • Bei einer Reallast wird der maximale Entschädigungsbetrag für den Fall der Zwangsversteigerung festgelegt und im Grundbuch vermerkt.
  • Ein Gläubiger einer Grundschuld und der Eigentümer vereinbaren eine Obergrenze für den Wertersatz, falls die Grundschuld durch den Zuschlag erlischt.
  • Ein Erbbaurechtsberechtigter und der Grundstückseigentümer legen im Grundbuch einen Höchstbetrag für den Wertersatz fest, der bei einer Zwangsversteigerung gezahlt werden soll.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Gesetz legt keinen automatischen Höchstbetrag fest – die Parteien müssen ihn selbst bestimmen und eintragen lassen.
  • Es gilt nicht für Rechte, die bei einer Zwangsversteigerung nicht erlöschen (z.B. bestimmte Dienstbarkeiten, die bestehen bleiben).
  • Es regelt nicht die Berechnung des tatsächlichen Wertersatzes, sondern nur eine vertragliche Obergrenze.
  • Es betrifft nicht die Rangordnung der Rechte im Grundbuch oder die Verteilung des Versteigerungserlöses.

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