§ 907 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz vor gefahrdrohenden Nachbaranlagen § 907

Grundstückseigentümer können unzulässige Nachbaranlagen untersagen lassen, wenn Störungen sicher feststehen. Bei Landesrecht erst bei Einwirkung.

Amtlicher Text § 907 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
  • (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Eigentümer eines Grundstücks kann verhindern, dass auf benachbarten Grundstücken Anlagen errichtet oder betrieben werden, wenn im Voraus mit Sicherheit feststeht, dass sie zu einer unzulässigen Einwirkung auf das eigene Grundstück führen. Als Anlagen gelten dauerhafte bauliche oder technische Einrichtungen.

Sofern eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften über Grenzabstände oder sonstige Schutzmaßnahmen entspricht, gilt eine Besonderheit. In diesem Fall kann die Beseitigung nicht schon vorbeugend verlangt werden, sondern erst dann, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich auftritt.

Bäume und Sträucher fallen ausdrücklich nicht unter den Begriff der Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Für sie gelten die besonderen Regeln des Pflanzrechts.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar baut eine Sickerschachtanlage direkt an der Grenze, aus der ungeklärtes Abwasser mit Sicherheit auf das Nachbargrundstück fließen wird.
  • Auf dem angrenzenden Grundstück wird ein ungepuffertes Aggregat montiert, dessen Erschütterungen zwangsläufig das benachbarte Gebäude beeinträchtigen.
  • Der Nachbar errichtet einen Behälter für wassergefährdende Stoffe ohne die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Beeinträchtigungen durch zu hohe oder zu nahe an der Grenze gepflanzte Bäume und Sträucher, da Pflanzungen gesetzlich ausgenommen sind.
  • Gefahren durch den drohenden Einsturz eines bereits bestehenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück.
  • Vertiefungen des Nachbargrundstücks, die dem angrenzenden Boden die notwendige Stütze entziehen.

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