§ 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz vor Stützverlust bei Vertiefung § 909

Eine Vertiefung des Grundstücks ist unzulässig, wenn der Boden des Nachbargrundstücks dadurch seine Stütze verliert und nicht anderweitig befestigt wird.

Amtlicher Text § 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt Grundstückseigentümer davor, dass Nachbarn durch Abgrabungen oder Ausschachtungen den Halt des eigenen Bodens gefährden. Ein Eigentümer darf auf seinem Land grundsätzlich bauen und graben, muss dabei jedoch darauf achten, dass das Nachbargrundstück nicht ins Rutschen gerät oder absetzt.

Das Verbot gilt nicht absolut: Vertiefungen sind zulässig, wenn vorab oder zeitgleich eine geeignete Stützwand oder eine andere Absicherung errichtet wird. Entfällt die natürliche Stütze des Nachbarbodens ohne eine solche Befestigung, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hebt eine Baugrube für einen Pool direkt an der Grundstücksgrenze aus, woraufhin die Erde des angrenzenden Gartens abrutscht.
  • Bei der Ausschachtung für ein Fundament wird das Erdreich so tief entfernt, dass die Einsturzgefahr für den Nachbarboden steigt.
  • Ein Anwohner baggert seinen Hang ab, wodurch die Auffahrt des benachbarten Grundstücks den Halt verliert und Risse bekommt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Überhängende Äste oder ins Grundstück hineinragende Wurzeln.
  • Schäden durch gefahrbringende Anlagen ohne eine Vertiefung des Bodens.
  • Der drohende Einsturz eines Gebäudes wegen mangelnder Unterhaltung.

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