Gefahr durch Gebäudeeinsturz abwenden § 908
Hauseigentümer können bei drohendem Einsturz eines Nachbargebäudes die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verlangen, § 908 BGB.
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn von einem Nachbargrundstück ein Gebäude oder ein anderes Werk einzustürzen droht und Ihr Grundstück dadurch beschädigt werden könnte, können Sie verlangen, dass der Verantwortliche die nötigen Sicherungsmaßnahmen trifft. Verantwortlich ist derjenige, der nach § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den Schaden haften würde – also in der Regel der Eigentümer, der Besitzer oder der Bauunternehmer.
Die Vorschrift greift bereits bei unmittelbarer Gefahr, nicht erst nach einem Schaden. Sie müssen also nicht abwarten, bis etwas einstürzt. Verlangt werden können Maßnahmen, die die Gefahr beseitigen oder zumindest verringern, zum Beispiel das Abstützen einer Mauer oder das Abdecken eines Daches.
§ 908 ist ein Anspruch auf Vorbeugung, nicht auf Schadensersatz. Ist der Schaden bereits eingetreten, richtet sich die Haftung nach den genannten Paragraphen (§§ 836–838).
Wann sie gilt
- Ein Nachbarhaus hat eine stark geneigte Außenwand, die einzustürzen droht und auf Ihr Grundstück fallen könnte.
- Von einem Balkon lösen sich Betonteile und fallen regelmäßig auf Ihren Garten.
- Ein Baukran auf dem Nachbargrundstück steht instabil und könnte bei einem Sturm umkippen.
- Lose Dachziegel drohen herabzustürzen und Ihr Haus oder Ihr Auto zu beschädigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden durch überhängende Äste oder Bäume – dafür ist § 910 (Überhang) zuständig.
- Lärm- oder Geruchsbelästigungen – diese regelt § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe).
- Bereits eingetretene Schäden – hierfür kommt die Haftung nach § 836 (Gebäudeeinsturz) in Betracht.
- Gefahren durch natürliche Bodenbewegungen wie Erdrutsche – das BGB erfasst solche Fälle nicht.
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