§ 910 gibt ein echtes Selbsthilferecht – eines der wenigen im Nachbarrecht – und behandelt Wurzeln und Zweige dabei bewusst unterschiedlich. Wurzeln, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, darf der Eigentümer nach Absatz 1 Satz 1 ohne Weiteres abschneiden und behalten: keine Ankündigung, keine Frist. Bei herüberragenden Zweigen gilt dasselbe Recht nach Satz 2 nur, wenn dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und innerhalb dieser Frist nichts geschieht. Wer die Äste ohne Fristsetzung absägt, handelt außerhalb des Paragraphen und haftet für den Schaden am Baum.
Absatz 2 enthält die Einschränkung, die die meisten Auseinandersetzungen entscheidet: Das Recht besteht nicht, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Es genügt also nicht, dass etwas über die Grenze ragt – es muss auch tatsächlich stören, etwa weil Pflaster angehoben wird, eine Leitung beschädigt ist, die Fläche verschattet wird oder man nicht mehr durchgehen kann. Wo der Überhang nur optisch missfällt, greift der Paragraph nicht.
Der Umfang des Rechts ist auf das begrenzt, was jenseits der Grenze wächst: geschnitten werden darf bis zur Grundstücksgrenze, nicht darüber hinaus, und das Nachbargrundstück darf zum Schneiden nicht ohne Weiteres betreten werden. Die Formulierung "abschneiden und behalten" bedeutet außerdem, dass das Schnittgut dem Schneidenden zufällt – es muss nicht zurückgegeben, darf aber auch nicht einfach auf das Nachbargrundstück geworfen werden. Ob und wann geschnitten werden darf, kann zusätzlich durch das Bundesnaturschutzgesetz, Baumschutzsatzungen der Gemeinde und das Nachbarrecht der Länder beschränkt sein; § 910 setzt sich über diese Vorschriften nicht hinweg.