§ 911 BGB

§ 911 BGB – Überfall: Wem herübergefallenes Obst gehört

§ 911 BGB: Früchte, die vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Amtlicher Text und was daraus nicht folgt.

Amtlicher Text § 911 BGB — Deutschland

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 911 löst eine Frage, über die im Gartenzaunstreit erstaunlich oft gestritten wird, in einem einzigen Satz: Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Wer die Äpfel, Nüsse oder Pflaumen des Nachbarn in seinem Garten aufsammelt, nimmt also nichts weg, was ihm nicht gehört – mit dem Fall über die Grenze wechselt die Zuordnung. Das Gesetz spricht bewusst von Früchten, die "hinüberfallen": erfasst ist der natürliche Fall, nicht das Pflücken.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Abgrenzung. Wer die Früchte vom herüberragenden Ast abpflückt oder den Ast schüttelt, damit sie fallen, wird von § 911 nicht gedeckt – die Frucht am Baum gehört noch zum Baum und damit dem Nachbarn. Umgekehrt darf der Nachbar sein Obst auch nicht auf dem fremden Grundstück einsammeln; ein Betretungsrecht zum Auflesen enthält die Vorschrift gerade nicht. Der Baumeigentümer verliert die Früchte in dem Moment, in dem sie über die Grenze fallen.

Satz 2 nimmt einen Fall aus: Die Vorschrift gilt nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient. Fällt das Obst auf einen öffentlichen Weg, einen Platz oder eine öffentliche Grünfläche, wird es also nicht ohne Weiteres zur Frucht dieses Grundstücks. Was § 911 nicht regelt, ist die Kehrseite des Überhangs: Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen sind keine Früchte im Sinne der Vorschrift, und wer den Aufwand für Reinigung oder eine verstopfte Dachrinne ersetzt haben möchte, muss auf andere Grundlagen ausweichen.

Wann sie gilt

  • Äpfel, Birnen oder Pflaumen vom Nachbarbaum liegen im eigenen Garten.
  • Walnüsse fallen jedes Jahr auf die eigene Rasenfläche und der Nachbar will sie zurück.
  • Der Nachbar will das Grundstück betreten, um sein herübergefallenes Obst aufzulesen.
  • Streit darüber, ob vom überhängenden Ast gepflückt werden darf.
  • Fallobst landet auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es erlaubt kein Pflücken. Solange die Frucht am Ast hängt, gehört sie dem Nachbarn – auch wenn der Ast über der eigenen Grundstücksgrenze hängt.
  • Es gilt nicht für Laub, Nadeln und Blüten. Das sind keine Früchte; für den Reinigungsaufwand gibt § 911 nichts her.
  • Es begründet keine Pflicht des Nachbarn, das Fallobst zu entfernen – und kein Recht, ihm die Entsorgung in Rechnung zu stellen.
  • Es verschafft dem Baumeigentümer kein Betretungsrecht, um seine Früchte auf dem Nachbargrundstück einzusammeln.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Walnussbaum steht dicht an der Grenze; jedes Jahr fällt ein großer Teil der Nüsse in den Nachbargarten. Nachdem sie dort jahrelang aufgesammelt wurden, verlangt der Baumeigentümer sie jetzt heraus.

Wie der Wortlaut greift

Früchte, die von einem Baum auf ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks – sie gehören also dem Nachbarn, ohne dass es auf eine Absprache ankäme. Der Fall hängt an einem einzigen Punkt: ob die Nüsse gefallen sind oder gepflückt wurden. Am Ast hängend gehören sie weiter dem Baumeigentümer, auch wenn der Ast über die Grenze reicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die gefallenen Nüsse bleiben beim Nachbarn; im Gegenzug darf der Baumeigentümer an einem vereinbarten Tag im Jahr die Nüsse von den überhängenden Ästen ernten und betritt dafür nach Absprache den Garten.

Veranschaulichendes Beispiel

Von einem Obstbaum an der Grenze fällt Fallobst auf einen öffentlichen Gehweg. Die Anliegerin des Grundstücks, die dort reinigen muss, verlangt vom Baumeigentümer den Aufwand ersetzt.

Wie der Wortlaut greift

Die Zuordnungsregel des § 911 gilt nicht, wenn die Frucht auf ein öffentliches Grundstück fällt – Satz 2 nimmt das ausdrücklich aus. Der Fall hängt daher nicht an § 911, sondern an der Reinigungspflicht, die sich aus der kommunalen Satzung ergibt, und an einem etwaigen nachbarrechtlichen Ausgleich. Eine Pflicht, das Fallobst zu entfernen, folgt aus § 911 gerade nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Baumeigentümer übernimmt in der Erntezeit die Reinigung des Gehwegabschnitts einmal wöchentlich; dafür verzichtet die Anliegerin auf einen finanziellen Ausgleich.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 911 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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