Veranschaulichendes Beispiel
Ein Walnussbaum steht dicht an der Grenze; jedes Jahr fällt ein großer Teil der Nüsse in den Nachbargarten. Nachdem sie dort jahrelang aufgesammelt wurden, verlangt der Baumeigentümer sie jetzt heraus.
Früchte, die von einem Baum auf ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks – sie gehören also dem Nachbarn, ohne dass es auf eine Absprache ankäme. Der Fall hängt an einem einzigen Punkt: ob die Nüsse gefallen sind oder gepflückt wurden. Am Ast hängend gehören sie weiter dem Baumeigentümer, auch wenn der Ast über die Grenze reicht.
Die gefallenen Nüsse bleiben beim Nachbarn; im Gegenzug darf der Baumeigentümer an einem vereinbarten Tag im Jahr die Nüsse von den überhängenden Ästen ernten und betritt dafür nach Absprache den Garten.