§ 916 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit § 916

Bei Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit durch Überbau gelten §§ 912-914 BGB entsprechend. Der Berechtigte erhält eine Überbaurente.

Amtlicher Text § 916 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 916 BGB behandelt den Fall, dass ein Überbau (also ein Gebäudeteil, der über die Grundstücksgrenze ragt) nicht das Eigentum am Nachbargrundstück selbst, sondern ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an diesem Grundstück beeinträchtigt. Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, etwa ein Wegerecht oder ein Leitungsrecht.

Die Vorschrift ordnet an, dass die §§ 912 bis 914 BGB entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet: Der beeinträchtigte Berechtigte muss den Überbau grundsätzlich dulden, erhält aber eine Überbaurente (eine jährliche Geldzahlung) vom Eigentümer des überbauenden Gebäudes. Die Höhe der Rente und die weiteren Einzelheiten richten sich nach den genannten Paragraphen.

Damit werden auch Inhaber beschränkter dinglicher Rechte vor den Folgen eines Überbaus geschützt, obwohl sie nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks sind.

Wann sie gilt

  • Ein Bauherr baut ein Haus, dessen Dachvorsprung auf das Nachbargrundstück ragt, auf dem ein Erbbaurecht für ein Mehrfamilienhaus besteht.
  • Ein Überbau ragt in den Bereich einer Grunddienstbarkeit, die dem Nachbarn ein Wegerecht einräumt.
  • Eine Mauer eines Gebäudes ragt in den Bereich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht zum Betrieb einer Telefonleitung einräumt.
  • Ein Balkon ragt über die Grenze und beeinträchtigt ein Erbbaurecht, das an dem Nachbargrundstück besteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße Beeinträchtigung des Eigentums am Nachbargrundstück selbst (dafür gelten unmittelbar §§ 912-914 BGB).
  • Die Beeinträchtigung durch herabfallende Früchte oder Äste (geregelt in § 910 BGB Überhang).
  • Die Zuführung von Immissionen wie Rauch oder Lärm (geregelt in § 906 BGB).

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